{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nb) Für eine adäquate Beurteilung ist u. a. entscheidend, welche Verfahren am jeweiligen Bilanzstichtag hängig waren und wie das zukünftige Prozessrisiko aufgrund der bereits ergangenen Entscheide sowie aufgrund weiterer Kenntnisse der Beklagten im Zeitraum der Erstellung\nbzw. Prüfung der Jahresrechnung 1994 zu beurteilen war. Ein solcher Rückstellungsbedarf,\ninsbesondere für künftige Prozessrisiken, lässt sich nicht ziffernmässig beweisen. Er ist vielmehr aufgrund des gesamten wirtschaftlichen Umfelds der Vidamed am Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 und unter Berücksichtigung der weiteren relevanten Ereignisse im Zeitraum bis\nzur Erstellung bzw. Prüfung der Jahresrechnung 1994 nach dem Vorsichtsprinzip – wie von\nden Klägern beantragt – vom Gericht zu schätzen, wie dies in jenem Zeitraum auch von den\nOrganen der Vidamed hätte getan werden müssen. Die von den Klägern beantragte Expertise\nzur Frage der Notwendigkeit von Rückstellungen für Vertragsanfechtungen und die angemeldeten Rückforderungen sowie für laufende und drohende Zivilprozesse durchzuführen, ist nicht\nnotwendig, nachdem das Handelsgericht selbst die Sachkompetenz hat, um Prozessrisiken\nund deren Kostenfolgen sowie zusammenhängend einen allfällig notwendigen Rückstellungsbedarf zu beurteilen.\n- 27 -\n\nca) 7 von 9 am Bilanzstichtag vom 31. Dezember 1993 noch hängige Verfahren waren vor\ndem Abschluss der Prüfungsarbeiten für die Jahresrechnung 1994 (im Juni 1995; bekl5. act. 3)\nim Verhältnis 5/7 zu Ungunsten der Vidamed entschieden (kläg. act. 500, 502, 504, 553, 556;\nbekl5. act. 7/A2 und 7/A13); 3 dieser 5 Verfahren, in denen die Vidamed unterlag, waren Aktivprozesse der Vidamed betreffend Sorbarix (kläg. act. 504, 553, 556). Im Geschäftsjahr 1994\nwaren zudem 7 weitere Gerichtsverfahren (kläg. act. 505, 506, 549; bekl5. act. 7/A8, 7/A17,\n7/A18, 7/A19) mit Entscheid abgeschlossen worden. In einem weiteren 1995 anhängig gemachten Verfahren (kläg. act. 511, Appellation gegen Rechtsöffnungsentscheid) unterlag die\nVidamed am 8. Mai 1995, also ebenfalls vor dem Abschluss der Prüfungsarbeiten für die Jahresrechnung 1994. Ferner waren am Bilanzstichtag vom 31.12.1994 – soweit nachgewiesen –\nnoch weitere 17 Gerichtsverfahren hängig (kläg. act. 508, 509, 510, 512, 514, 515/518, 550,\n552, 553; bekl5. act. 7/A4, 7/A5u.6, 7/A7, 7/A9, 7/A10, 7/A11, 7/A16, und 7/A22). Hiervon waren im Zeitpunkt der Revision (Juni 1995) bereits 9 Verfahren durch Gerichtsentscheid abgeschlossen worden (kläg. act. 508, 509, 510, 512, 514, 550, 552; bekl5. act. 7/A7 und 7/A22); in\n7 dieser 9 Verfahren unterlag die Vidamed. Insgesamt hatte die Vidamed im Zeitpunkt der Prüfung der Jahresrechnung 1994 damit – soweit zum Beweis verstellt – mindestens bereits 25\nAktivverfahren geführt und war hiervon mindestens in 17 Fällen unterlegen (allerdings nicht nur\nim Zusammenhang mit Sorbarix, sondern in Bezug auf den Vertrieb von Sorbarix, Sanaperl\nund Nippondenso; Sorbarix allein betrafen hiervon nur 12 Verfahren, wovon die Vidamed in 6\nVerfahren5 unterlag). Bereits diese im Zeitpunkt der Erstellung bzw. Prüfung der Jahresrechnung relativ schlechte Prozesserfolgsquote ergab erkennbare Anhaltspunkte, dass die Prozessaussichten für die Zukunft der Vidamed nicht so unproblematisch waren, wie dies die Beklagten auch noch in diesem Verfahren an Schranken behaupten liessen.\n\ncb) Zwar ist den Beklagten insofern beizupflichten, als für die – soweit nachgewiesen – im\nZeitpunkt der Erstellung bzw. Prüfung der Jahresrechnung 1994 hängigen Aktivverfahren der\nVidamed kein zusätzlicher Rückstellungsbedarf erforderlich war, nachdem die eigenen Rechtsvertretungskosten in genannten Verfahren im Geschäftsjahr 1994 zumindest zum Teil bereits\nbevorschusst worden sein dürften und die im Streit stehenden, von der Vidamed noch nicht\nvereinnahmten Kunden-Forderungen aufgrund der vereinbarten Vorleistungspflicht der Vida-\nmed-Kunden per 31. Dezember 1994 noch nicht bilanzwirksam waren. Ebenfalls war für diese\ngenannten hängigen Verfahren kein zusätzliches Delkredere für den im Streit stehenden Kaufpreis zu berücksichtigen, nachdem die Vidamed unbestritten nicht gesicherte Forderungen\nnicht in ihre Buchhaltung aufgenommen hatte und von den hier in Frage stehenden Verträgen\nbetreffend Sorbarix – soweit aus den Urteilen ersichtlich – die Kaufpreisforderungen nicht durch\nCheck, Bürgschaft oder anderweitig gesichert waren.\n\n5 Kläg. act. 504, 505, 552, 553, 556; bekl5. act. 7/A9.\n- 28 -\n\ncc) Ebenfalls waren keine Rückstellungen für künftige Aktivprozesse der Vidamed notwendig, da es einerseits jederzeit im freien Entscheid der Unternehmensleitung der Vidamed lag,\nsolche Prozesse zu führen oder zu unterlassen und in der Jahresbilanz per 31. Dezember 1994\nzudem in den transitorischen Passiven eine Rückstellung für Prozessrisiken von Fr. 25'000.--\nenthalten war (kläg. act. 943.3).\n\n"}