{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nFür die Berechnung allfällig notwendiger Rückstellungen ist ferner der Betrag pro Referenzkissen festzulegen; die Kosten des nachgelieferten Werbematerials dürfte sowieso mit der Nachfolgelieferungspreis gedeckt sein und deshalb in der vorliegenden Rechnung vernachlässigbar\nsein; dies zumal es die Kläger unterlassen haben, hinreichend darzulegen, wie hoch diese Kosten für Werbematerial zu veranschlagen wären. Es wären die Rückstellungen für Referenzkissen zum Einstandspreis der Vidamed für die Kissen mit einem kleinen Zuschlag für Lager- und\nTransportkosten zu berücksichtigen gewesen. Gemäss Kaufvertrag zwischen der Vidamed und\nder X. AG hatte die Vidamed für den geschaffenen Goodwill, die Patente und Marken am Produkt sowie den gegenwärtigen Lagerstand an Sorbarix A20 Kissen total Fr. 593'000.-- zu bezahlen. Dividiert man den Gesamtlagerwert von Fr. 593'000.-- durch den Gesamtlagerbestand\nan Sorbarix A20 Kissen im Juli 93 von 80'600 Stück (vgl. Annex 2 zum Kaufvertrag vom\n21.07.1993; kläg. act. 939.7), ergibt dies einen Einstandspreis der Vidamed von rund Fr. 7.35\npro Kissen. Nachdem die ersten Einzellieferungen aber zu einem wesentlich tieferen Stückpreis von rund Fr. 6.80 an die Vidamed verkauft worden waren, ist davon auszugehen, dass im\nKaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 21. Juli 1993 zwischen der X. AG und der Vidamed eine\ngewisse Marge für Goodwill und Immaterialgüterrechte eingerechnet worden war. Zieht man\nalso vom Kaufpreis zumindest noch Fr. 32'000.-- ab (zu diesem Wert hat die Vidamed ihre Patentrechte an Sorbarix am 12. September 1994 an die Schwesterfirma I. S.A. in Luxemburg\nübertragen), so erhält man einen Einstands-Stückpreis von Fr. 6.96 pro Kissen. Für den Rückstellungsbedarf rechtfertigt es sich deshalb inklusive Zuschlag für Lager- und Transportkosten\nund begleitendes Prospektmaterial rund Fr. 7.-- pro Kissen4 zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter ergäbe dies einen Rückstellungsbedarf in der jeweiligen Jahresrechnung von:\n\nJahresrechnung 1994 von max. Fr. 25'725.00 (3'675 Stück x Fr. 7.--);\nJahresrechnung 1995 von max. Fr. 42'805.00 (6'115 Stück x Fr. 7.--).\n\n4 Zum Vergleich: Auch im Strafurteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2007 gegen B. B. und C. C.\n(ST2002.75-SG3K-BVO und ST.1998.191-SG3K-BVO; vgl. S. 17 ff.) wird von einem Einstandspreis von Fr. 6.--\nbis Fr. 8.-- pro Kissen ausgegangen. Vgl. aber auch kläg. act. 955.3 [VR-Sitzungsprotokoll vom 20.11.1995, S.\n2, Ad 3]: Dort wird der Einstandspreis von der Vidamed selbst mit Fr. 7.-- angegeben.\n- 26 -\n\n13.6. Rückstellungsbedarf in der Jahresrechnung 1994 für Vertragsanfechtungen und\nRückforderungen\n\na) Prozessrisiken sind abzuschätzen und es sind hierfür angemessene Rückstellungen zu\nbilden. Lassen sich die Risiken nicht beziffern, muss in jenen Fällen, in denen ein negativer\nProzessausgang im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegt und wesentliche Summen auf dem\nSpiel stehen, eine Rückstellung für Prozessrisiken getrennt pro memoria ausgewiesen werden\nund sollte diese Position in geeigneter Form im Geschäftsbericht erläutert werden. Es empfiehlt\nsich, dass der Bilanzierende in Fällen von laufenden Prozessen bei den Anwälten Erkundigungen über den mutmasslichen Prozessausgang und die Höhe der allfälligen Schadenersatzverpflichtungen (einschliesslich Prozesskosten) einholt. Werden nach dem Bilanzstichtag, jedoch\nvor Errichtung der Bilanz, Prozesse gegen den Bilanzierenden angestrengt, ist eine Rückstellung zu bilden, sofern das prozessauslösende Ereignis vor dem Bilanzstrichtag eingetreten ist.\nNegative Prozessentscheide in Verfahren, die vor dem Bilanzstrichtag zu laufen begonnen haben und vor Bilanzerstellung bekannt werden, sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.\n(Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, Revisionshandbuch der Schweiz, Teil I,\nS. 110 und S. 176 [Ziff. 2.2532]). Über die Höhe der angemessenen Rückstellungen für solche\nEventualverbindlichkeiten gibt es keine verbindlichen Regelungen. Nach Böckli wäre selbst bei\neiner (Haftungseintritts-)wahrscheinlichkeit von unter 50 Prozent u. U. eine Rückstellung in der\nBilanz in einem Teilbetrag des schlimmst-möglichen Ausgangs angebracht, wenn z.B. ein Versicherer, der viele solche Risiken auf seinen Büchern hätte, eine Rückstellung in einem Betrag,\nder der Wahrscheinlichkeit entspricht, für notwendig erachten würde (Peter Böckli, a. a. O., § 8\nN 494).\n\n"}