{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Diese sämtlichen Verkaufsverträge\nmüssen bei den Konkursakten liegen, welche den Klägern bei der Begründung ihrer Klage zur\nVerfügung gestanden haben und die sie selbst hätten beibringen müssen (KS, S. 106 f.). Dagegen sind aber für die Beurteilung der klägerischen Vorbringen die Depositärverträge, wie sie\n- 24 -\n\nvon den Klägern ins Recht gelegt worden sind, vorliegend bei der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. Kaufverträge der Kläger K1-K39; kläg. act. 401-415, 432, 433 und 452).\n\nAufgrund der schriftlichen Vertragsdokumente (vgl. statt vieler kläg8 [Mathis]. act. 5) ist bewiesen, dass zwischen der Vidamed und den Depositären der kostenlose Ersatz von Referenzkissen und Werbematerial bei einer Nachbestellung vertraglich vereinbart worden war. Damit bestand – sofern man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass zumindest der Verwaltungsrat daran glaubte, dass die Vidamed an einer langjährigen Partnerschaft mit den Depositären\ninteressiert war – grundsätzlich Rückstellungsbedarf für die kostenlos zu ersetzenden Referenzkissen, da es sich hierbei um schwebende künftige vertragliche Verbindlichkeiten handelte.\nDie Berechnungen der Kläger zur Höhe dieser Rückstellungen sind indessen nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht klar, wie die Kläger ein durchschnittliches Bestellvolumen pro\nDepositär von Fr. 3'000.-- begründen; dies nachdem aufgrund der von den Klägerin 1-39 eingeklagten Beträgen und auch unter Berücksichtigung der Kaufverträge gemäss kläg. act. 401-\n415, 432, 433 und 452 vielmehr von einem durchschnittlichen Bestellvolumen von rund\nFr. 20'000.--3 auszugehen ist. Dies ergäbe gemessen am Jahresumsatz mit Sorbarix [Nicht\nGesamtjahresumsatz, wie von den Klägern verrechnet] ohne Berücksichtigung der Vertragsbeziehungen der Vidamed, bei welchen die Depositäre Abstandszahlungen geleistet haben, da\ndiesbezüglich ohnehin nicht zu erwarten war, dass Nachbestellungen getätigt würden:\n\n1993: Umsatz mit Sorbarix: ca. Fr. 2.05 Mio.\n[vgl. kläg. act. 930.1, Erfolgsrechnung 1993 S. 3]\n-> min. ca. 100 Depositäre\n\n1994: Umsatz mit Sorbarix insgesamt: ca. Fr. 12,73 Mio.\n[vgl. kläg. act. 940, Erfolgsrechnung S. 3]\n-> min. ca. 635 Depositäre\n\n1995: Umsatz mit Sorbarix: ca. Fr. 9,75 Mio.\n[vgl. kläg. act. 951, Erfolgsrechnung Seite 3]\n-> min. ca. 488 Depositäre\n\nZudem war nicht davon auszugehen, dass sämtliche Depositäre in Zukunft 10 Referenzkissen\nersetzt haben wollten und es ist auch – selbst wenn man grundsätzlich von der Beabsichtigung\neiner langjährigen Geschäftsbeziehung ausginge – nicht davon auszugehen, dass alle Depositäre in Zukunft Nachbestellungen machen würden. Es rechtfertigt sich deshalb im Schnitt nicht\n– wie von den Klägern veranschlagt – von 10 Referenzkissen pro Depositär, sondern vielmehr\nnur von 5 zu ersetzenden Referenzkissen pro Depositär auszugehen; dies zumal in den Vertragsunterlagen von 5 bis 10 Privatpersonen oder Betrieben die Rede ist, welche zu Werbe-\n\n3 Vgl. zudem auch die durchschnittliche Vertragssumme der Privatkläger im Strafverfahren gegen B. B., und\nC. C., Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2007 [ST.2002.75-SG3K-BVO und ST.1998.191-\nSG3K-BVO], durchschnittliche Vertragssumme der Zivilkläger im genannten Zivilverfahren liegt bei rund\nFr. 20'587.00. Vgl. auch Notizen des Beklagten 2 betreffend interne Information der Geschäftsleitung und des\nBeklagten 1 der Vidamed vom 13.09.1994 im Vorfeld der Mandatsannahme durch den Beklagten 2: \"Ein\nDurchschnittsauftrag beläuft sich auf etwa Fr. 20'000. Die grössten Aufträge bewegen sich in der Grössenordnung von Fr. 200'000.\" (HG.1999.54/55: bekl3. act. 2, S. 1, letzter Absatz).\n- 25 -\n\nzwecken vom Depositär mit Referenzkissen ausgerüstet werden können. Damit wären in der\njeweiligen Jahresrechnung grundsätzlich zurückzustellen gewesen:\n\nJR 1994 [1993/94] für 735 Depositäre insgesamt die Kosten für\n3'675 Referenzkissen,\nJR 1995 [für 1993 - 1995] für 1'223 Depositäre insgesamt die Kosten für\n6'115 Referenzkissen,\n\n"}