{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Die Rückstellungen sind von\nWertberichtigungen als Korrekturposten zu Aktiven für bereits eingetretene oder zu erwartende\nVermögenseinbussen zu unterscheiden. Rückstellungen dienen der periodenkonformen Erfassung von Aufwendungen und Verlusten, die am Bilanzstichtag dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bekannt sind, oder deren Bestand zweifelhaft ist. Damit sind Rückstellungen sachlich\nbegründete, interne Vorgänge, Wissens- und Willensakte der Unternehmensleitung, die aufgrund pflichtgemässen Ermessens unter Berücksichtigung des Vorsichts- und Stetigkeitsprinzip\nzu Stande kommen müssen. Hat eine Bilanz den Bezug zur Wirklichkeit verloren, ist es u. a.\nmeist wegen ungenügender Rückstellungen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2004, S. 890, § 8, N 483 ff.). Es sind sämtliche per Bilanzstichtag bestehenden und erkennbaren rückstellungsbedürftigen Risiken zu ermitteln. Die Verlustrisiken sind einzeln und nach dem Vorsichtsprinzip zu bemessen, wobei es zweckmässig sein kann über die\nhandelsrechtlich notwendigen Rückstellungen hinaus, betriebswirtschaftlich wünschbare und\nsteuerlich erfolgswirksame Rückstellungen zu bilden. Bei der Bildung von Rückstellungen ist\nauf die Kontinuität der Rechnungslegung zu achten (Stetigkeitsprinzip). Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen sind auch dann zu bilden, wenn sie steuerlich nicht zulässig sind. Bei\nden schwebenden, d.h. beidseits noch nicht oder erst teilweise erfüllten Geschäften (z.B. Kaufverträgen) ist für die Bemessung des Rückstellungsbedarfs die Entwicklung nach dem Bilanzstichtag voll zu berücksichtigen. Vom Rückstellungsbedarf am Bilanzstichtag und jenem am\nTag der Errichtung der Bilanz ist der höhere Betrag zurückzustellen. In der Bilanz sind Rückstellungen auf der Passivseite gesondert als Fremdkapital auszuweisen (Art. 663a Abs. 3 OR).\nIn der Erfolgsrechnung ist die Äufnung von Rückstellungen zu Lasten derjenigen Erfolgspositionen zu verbuchen, unter die der Aufwand bzw. Minderertrag bei Kenntnis des Umfangs des\nRisikos einzusetzen wäre (Peter Böckli, a. a. O., § 8 N 483, 506; Schweizerische Treuhandund Revisionskammer, Revisionshandbuch der Schweiz, Teil I, S. 110 ff.).\n- 23 -\n\n13.4. Rückstellungsbedarf für eine Werbekampagne\nUnbestritten ist, dass eine solche Werbekampagne seitens der Unternehmensleitung der Vidamed im Zeitraum zwischen 1993 und 1997 nie auch nur in Ansätzen geplant war. Dass – wie\ndie Kläger behaupten – eine solche landesweite oder weltweite Werbekampagne den Käufern\nmündlich versprochen worden war, wird nicht durch die von den Klägern für den Beweis dieser\nTatsachenbehauptung offerierten Beweismittel belegt (kläg. act. 203, 731.1, 731.2, 739, 741).\nEs wurde zwar gemäss der zum Beweis offerierten Dokumente den Kunden versprochen, dass\ndie Vidamed die \"ganze Werbung\" übernehmen werde. Inhaltlich konkretisiert wurde dies indessen nur insoweit, als die Vidamed den Kunden versprach, die vom Depositär genannten\nVersicherungsunternehmen anzuschreiben bzw. diese über dessen Abgabebereitschaft zu informieren sowie dem Depositär Prospektmaterial abzugeben. Insofern im Verkaufsgespräch\ngemäss kläg. act. 203 auf weitere Werbemassnahmen der Vidamed wie die Teilnahme der Vidamed mit dem Sorbarix-Kissen an Messen sowie die Bewerbung in Medien (RTL / PRO 7;\nZeitschrift Stern; vgl. kläg. act. 203, S. 7) hingewiesen wurde, so wurde dies – soweit aus den\nzum Beweis verstellten Dokumenten ersichtlich – nur insoweit konkretisiert, als auf redaktionelle Berichterstattungen der betreffenden Medien über Sorbarix verwiesen wurde; nicht dagegen\nauf eigene von der Vidamed geschaltete Werbespots oder andere Werbemassnahmen. Damit\nist nicht hinreichend bewiesen, dass den Vidamed-Kunden vertraglich eine weltweite Werbekampagne dergestalt versprochen worden war, dass die Vidamed-Kunden daraus einen über\nden erhaltenen Werbeservice hinaus gehenden vertraglichen Anspruch auf eine weltweite oder\nlandesweite Werbekampagne für das von ihnen abzusetzende Sorbarix-Kissen hätten ableiten\nkönnen. Demnach waren in der Jahresrechnung der Vidamed für eine weltweite Werbekampagne auch keine Rückstellungen vorzunehmen.\n\n13.5. Rückstellungen für Werbemassnahmen und Ersatz von Referenzkissen\nRückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende\nVerluste aus schwebenden Geschäften zu decken. Auch müssen Rückstellungen für Vermögenseinbussen gebildet werden, wenn sie aus der späteren Erfüllung von Lieferungsverpflichtungen oder ähnlich schwebenden Geschäften zu erwarten sind (Schweizerische Treuhandund Revisionskammer, Revisionshandbuch der Schweiz, Teil I, S. 178, Ziff. 2.2532/2.2; Peter\nBöckli, a. a. O., § 8 N 496 f.).\n\n"}