{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n13.2. Vorbringen der Beklagten\nDie Beklagten bestreiten allesamt einen Rückstellungsbedarf in der Jahresrechnung 1994. Die\nKläger stellten eine Liste für einzelne Rückstellungen zusammen; diese sei indessen unbehelflich, da die Kläger jegliche Tatsachenbehauptung für die Bemessung der Rückstellungen\nunterliessen, so dass auch ihr Beweisantrag auf Expertise völlig untauglich sei (KA-B3, S. 44).\nAus damaliger Sicht habe vielmehr keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, irgendwelche Rückstellungsmassnahmen zu treffen. In der damals vorteilhaften Situation (1994/1995)\nhätte es auch betriebswirtschaftlich keinen Sinn gemacht, einfach Geld zu horten und Reserven zu bilden. Auch die Steuerverwaltung hätte höhere Reserven nicht akzeptiert, weil sie\nschlicht nicht zu begründen gewesen wären. Im Zeitraum der Erstellung bzw. der Prüfung der\nJahresrechnung 1994 sei weder eine Prozessflut angelaufen noch absehbar gewesen noch sei\nfür den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle erkennbar gewesen, dass die Geschäftspraktiken der Vidamed unlauter bzw. betrügerisch gewesen seien. Insofern von Aussen (Medien;\nund einzelnen Vidamed-Kunden) Kritik gegen die Verkaufspraktiken und die Vertragsformulare\nder Vidamed erhoben worden sei, habe der Beklagte 1 darauf durch seine Weisung vom\n23. März 1994 adäquat reagiert (vgl. bekl1. act. 24), und damit sicher gestellt, dass die Vertragspartner der Vidamed von den Vidamed-Verkäufern explizit auf die von ihnen eingegangene vertragliche Gesamtverpflichtung hingewiesen würden. Bei den wenigen Gerichtsverfahren,\ndie im Frühling 1995 bereits hängig gewesen seien, habe es sich ausschliesslich um Aktivklagen der Vidamed gehandelt, mit welchen sie den vereinbarten Kaufpreis bei den zur Vorauskasse verpflichteten Vertragspartnern habe eintreiben müssen. Entgegen den Behauptungen\nder Kläger hätten die Vertragsanfechtungen im Jahre 1994 im Umfang von Fr. 320'330.-- den\nReingewinn nicht geschmälert; diese Vertragsanfechtungen hätten vielmehr gar keinen Einfluss\nauf die Jahresrechnung gehabt, nachdem die Vidamed – was von den Klägern nicht bestritten\nworden sei – in der Buchhaltung nur vereinnahmte Vorauszahlungen von Kunden erfasst habe.\nFälle, in denen die Vidamed bereits bezahlte Beträge an die Kunden habe zurückzahlen müssen, hätten Ende 1994 nicht vorgelegen. Die ersten Urteile des Bezirksgerichts St. Gallen, mit\nwelchen Rückforderungsklagen von unzufriedenen Kunden geschützt worden seien, seien erst\nim Juni 1997 ergangen (Prozesseinleitung Sommer 1996). Auch in den Fällen, in welchen die\nVidamed ihren Kunden mit einer Reduktion der Bestellmenge entgegengekommen sei, habe\ndies keine Auswirkung auf die Buchhaltung gehabt, da nur Zahlungen berücksichtigt worden\nseien, die tatsächlich bei der Vidamed eingegangen seien (Duplik-B1, S. 16; kläg. act. 539 -\n541). Damit sei im Zeitraum der Erstellung bzw. Prüfung der Jahresrechnung 1994 weder für\nden Verwaltungsrat noch die Revisionsstelle ein Rückstellungsbedarf für Prozessrisiken erkennbar gewesen, zumal bei einem Umsatz von über Fr. 13 Mio. und einem Gewinn von fast\nFr. 1 Mio., sowie in jenem Zeitpunkt weiteren guten Geschäftsaussichten keinerlei Bedenken\nbestanden hätten, dass die Vidamed auch in Zukunft all ihren finanziellen Verpflichtungen aus\nfortlaufend erwirtschafteten finanziellen Mitteln werde nachkommen können.\n- 22 -\n\nEin Rückstellungsbedarf für eine weltweite Medienkampagne sei ebenfalls nicht gegeben gewesen, nachdem die Geschäftsleitung der Vidamed gar nicht beabsichtigt habe, eine solche\ndurchzuführen. Ebenso wenig seien Rückstellungen für Ersatzkissen notwendig gewesen, da\naufgrund des Geschäftsgangs habe davon ausgegangen werden können, dass die Vidamed\ndie hierfür nötigen Mittel ohne weiteres aus den laufend erwirtschafteten Mitteln werde bestreiten können.\n\n"}