{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n13. Rückstellungsbedarf in der Jahresrechnung 1994\n13.1. Vorbringen der Kläger\nDie Kläger machen im Wesentlichen geltend, bereits im September 1994, jedenfalls aber spätestens im Zeitraum der Erstellung und Prüfung der Jahresrechnung 1994 (d.h. im Frühling\n1995), habe sich für jedermann offensichtlich abgezeichnet, dass aufgrund der von der Geschäftsleitung verfolgten, unlauteren und betrügerischen Geschäftspolitik, aufgrund der in jenem Zeitpunkt bereits laut gewordenen, negativen Publizität gegen die Geschäftspraktiken der\nVidamed und aufgrund der in jenem Zeitpunkt bereits hängigen wie angedrohten Prozesse von\nund gegen die Vidamed absehbar gewesen sei, dass mit einer Prozessflut von Rückforderungsklagen und Vertragsanfechtungsklagen im In- und Ausland gegen die Vidamed sowie mit\nStrafverfahren gegen einzelne Exponenten der Vidamed zu rechnen gewesen sei. Hätte der\nVerwaltungsrat insbesondere seine Aufsichts- und Instruktionspflichten pflichtgemäss wahrgenommen, hätte er das Entstehen des indirekten Schadens verhindern können und müssen, indem er sich aufgrund vorgenannter tatsächlicher Umstände – abgesehen von einer hinreichenden Instruktion der Geschäftsleitung – dem Substanzabfluss u. a. durch Auszahlung übermässiger Gehälter und Provisionen an die Geschäftsführer sowie durch Ausschüttung übermässiger Dividenden an die Aktionäre hätte widersetzen müssen und gleichzeitig hätte sicherstellen\nmüssen, dass in die Bilanz der Vidamed für das Geschäftsjahr 1994 hinreichende Rückstellungen aufgenommen wurden. Wären per Ende 1994 die notwendigen Rückstellungen gehörig bilanziert worden, hätte 1994 – so die Kläger – kein verteilbarer Gewinn, sondern vielmehr ein\nVerlust vorgelegen und der Verwaltungsrat hätte Sanierungsmassnahmen (Art. 725 OR) einleiten müssen (KS, S. 123 f.; Replik, S. 32) bzw. hätte er bereits Ende 1994 unter Berücksichtigung aller Rückstellungen und Eventualverpflichtungen die Bilanz deponieren müssen und\nnicht 900% Dividende auszahlen dürfen (Replik, S. 33).\n\nIm Einzelnen – so behaupten die Kläger – hätten Rückstellungen in folgender Höhe gemacht\nwerden müssen (vgl. KS, S. 124/125):\n\n1994 in CHF\nRückstellungen für die angemeldeten Rückforderungen 383'000.00\nRückstellungen für weltweite Werbekampagne\n800'000.00 (KS, S. 124) - 1'000'000.00 (KS, S. 125)\nRückstellungen für Werbeaufwendungen, Ersatz\nvon Kissen 504'000.00\nRückstellungen für laufende und drohende Zivilprozesse 1'500'000.00 (KS, S. 124) - 800'000.00 (KS, S. 125)\nRückstellungen für die Rückforderungen aufgrund\nvon Strafklagen und Vertragsanfechtungen ausserhalb des deutschsprachigen Raums 250'000.00 (KS, S. 124) - 500'000.00 (KS, S. 125)\n\nTotal Rückstellungsbedarf 3'639'000.00 (KS, S. 124) - 3'189'000.00 (KS, S. 125)\n\nZum Beweis ihrer Behauptungen verlangen die Kläger eine \"Expertise über die durch das Geschäftsgebaren notwendigen Rückstellungen für 1994 und 1995\" (KS, S. 126).\n- 21 -\n\n"}