{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n11. Einrede der Verjährung\nInsofern die Beklagten die Einrede der Verjährung gegenüber Forderungen einzelner Kläger\nerheben (KA-B3, S. 4 f., N 4; KA-B5, S. 4, N 10; KA-B4, S. 37, N 166), wäre eine solche –\nselbst wenn sie gegeben wäre – für dieses Verfahren unerheblich. Wie dargetan, machen die\nKläger vorliegend nicht ihren eigenen Anspruch auf Schadenersatz geltend, sondern denjenigen der konkursiten Gesellschaft gegenüber ihren Organen. Eine allfällige Verjährung der\nSchadenersatzansprüche (aus direktem bzw. unmittelbarem Schaden) der Kläger hat deshalb\nkeinen Einfluss auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber\nihren Organen; m. a. W. sind gegen einzelne Kläger bestehende Einreden ausgeschlossen\n(BGE 4C.366/2000 (19.06.2001) E. 6.b.bb; BGE 117 II 432 E. 1b/gg S. 440).\n\nDie Verjährung der von den Klägern behaupteten Forderung aus indirektem Schaden ist – insoweit sie Fr. 1'292'694.35 nicht übersteigt – zu verneinen. Vor der erstmaligen Klageinreichung am 11./12. Juli 1999 [HG.1999.54/55-HGK] war die Forderung aus indirektem Schaden\n- 19 -\n\njedenfalls nicht verjährt. In der Folge wurde bis zum (Teil-)Rückzug der Klage betreffend indirekten Schaden am 29. November 2002 die Verjährung durch jede gerichtliche Handlung der\nParteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters unterbrochen (Art. 138 Abs.\n1 OR). Ab dem ersten Tag nach dem freiwilligen (Teil-)Rückzug der Klage betreffend den indirekten Schaden, lief für die Kläger sodann eine Nachfrist von 60 Tagen, innert welcher der Eintritt der Verjährung gehemmt wurde (Art. 139 OR). Nachdem die Kläger die vorliegende Klage\n[HG.2002.81-HGK] zusammen mit der Rückzugerklärung am 29. November 2002 angebrachter\nmassen wiedereingebracht hatten, war diese Frist gewahrt (Art. 135 Abs. 2 OR). Im vorliegenden Verfahren ist seither bis heute die Verjährung der klägerischen Forderung aus mittelbarem\nSchaden demnach nicht eingetreten (Art. 138 OR).\n\nMit der am 29. November 2002 (act. 1) angebrachter weise zurückgezogenen und wiedereingebrachten Klage betreffend den indirekten Schaden machen die Kläger neu aber einen mittelbaren (reduzierten Teil-)Schaden von Fr. 1'319252.10 geltend. Ob damit nach Art. 760 OR vorliegend die Verjährung des Schadenersatzanspruchs aus indirektem Schaden für den\nFr. 1'292'694.35 übersteigenden Betrag eingetreten ist, kann indessen offen bleiben, da – wie\nnoch zu zeigen sein wird – ein Fr. 1'292'694.35 übersteigender indirekter Schaden ohnehin\nnicht bewiesen ist.\n\n12. Haftungsvoraussetzungen\nNach Art. 754 Abs. 1 OR ist die Haftung der Organe der Gesellschaft an vier allgemeine Voraussetzungen gebunden: Pflichtverletzung eines Organs, Eintritt eines Schadens, Verschulden\n(in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und adäquater Kausalzusammenhang zwischen\npflichtwidrig schuldhaftem Verhalten und dem Schaden (BGE 127 III 453 E. 5a). Die Personen,\nfür welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und\nVerschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Das bedeutet für das konkrete\nVorgehen bei differenzierter Solidarität, dass in einem ersten Schritt der von einem Verantwortlichen durch schuldhafte Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht adäquat verursachte Schaden zu ermitteln ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung rechtfertigen und welchen Grad das Verschulden des einzelnen erreicht. Bis zu dem entsprechend berechneten Solidaritätsplafond haftet der Verantwortliche mit den anderen Organmitgliedern und Organen solidarisch (Widmer / Banz in: BK-\nOR II, N 5 zu Art. 759 OR).\n- 20 -\n\n"}