{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Diesen Anträgen ist aus\n\n2 Der 29.04.2005 (Datum des Briefes von UR L.) war ein Freitag; die Behauptung des Klägervertreters, die Unterlagen seien bei ihm am Montag 2.5.2005 eingegangen, ist damit plausibel. Die NE 1 datiert vom 12.5.2005\n(Poststempel Couvert ebenfalls 12.5.2005, act. 86) womit die 10 Tagefrist nach Art. 164 ZPO gewahrt ist.\n- 17 -\n\nGründen der Prozessökonomie (beschränkt) stattzugeben. Die Akten werden – allerdings nur\ninsofern sie in vorliegendem Verfahren zum Beweis verstellt wurden – beigezogen.\n\nIII.\n\n9. Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata)\nAn Schranken erhob insbesondere der Rechtsvertreter des Beklagten 1 die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) und begründete dies damit, dass der Klagebetrag gemäss Ziff. 1\ndes Rechtsbegehrens der Kläger bloss der Summe der Konkursverluste der einzelnen Gläubiger entspreche bzw. dem mit Rechtsbegehren der Kläger 1-39 im Prozess HG.1999.54/55.-\nHGK eingeklagten unmittelbaren Schaden entspreche, worüber aber bereits ein rechtskräftiges\nUrteil vorliege. Zudem sei auch die Klagebegründung im Verfahren HG.1999.54/55.-HGK mehr\noder weniger identisch mit der Klagebegründung im vorliegenden Verfahren.\n\nWie der Klägervertreter an Schranken zu Recht erwiderte, steht es den Klägern frei, ihr Prozessrisiko im Verfahren auf Ersatz des mittelbaren Schadens dadurch zu reduzieren, dass sie\nnicht den behaupteten Gesamtschaden, sondern bloss einen Teilschaden hiervon einklagen.\nOb dieser eingeklagte Teilschaden in der Summe den Forderungen der Kläger aus unmittelbarem Schaden entspricht, ist unerheblich, da sie jedenfalls in ihrer Klage gegen die Organe der\nGesellschaft auf Ersatz des mittelbarem Schadens aus anderem Rechtsgrund klagen, als sie\ndies im Rahmen der Klage auf Ersatz ihres direkten Gläubigerschadens haben tun können,\nweshalb eine Identität des Streitgegenstandes zu verneinen ist.\n\n10. Zulässigkeit des Rechtsbegehrens der Kläger\na) Die Beklagten kritisieren das Rechtsbegehren der Kläger ferner als unvollständig und im\nEventualbegehren als unzulässig, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden\nkönne (KA-B1, S. 3, Ziff. 4; KA-B3, S. 5, N 5, KA-B5, S. 4, N 9; Duplik-B3, S. 3, Ziff. II.3.c). Insofern die Kläger in ihrer Replik das Rechtsbegehren dahingehend geändert hätten, dass sie\nnun neu den Antrag auf solidarische Haftung durch den Antrag ersetzten, dass die Ersatzpflicht\nder einzelnen Beklagten durch das Gericht festzulegen sei, liege eine unzulässige Klageänderung im Sinne von Art. 72 ZPO vor. Die Kläger verlangten anstelle der solidarischen Haftung,\ndie Feststellung der Haftung jedes einzelnen Beklagten. Das sei kein minus gegenüber dem\nRechtsbegehren der Klageschrift, sondern ein aliud. Der Beklagte 3 verweigere eine Zustimmung zur Klageänderung (Duplik-B3, S. 3, Ziff. II.3 a und b).\n\nDie Kläger halten dagegen, wenn sie sich in der Klageschrift darauf beschränkt hätten, den\nGesamtschaden geltend zu machen, so seien sie hierzu berechtigt, stehe dies doch in Einklang\n- 18 -\n\nmit Art. 759 OR. Nachdem die Festlegung der Ersatzpflicht der einzelnen Schadenverursacher\nnicht Aufgabe der Kläger sei, sei die Abänderung des Rechtsbegehrens hinsichtlich des Antrags, dass die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten durch das Gericht festzulegen sei, zulässig (Replik, S. 6 f., Ziff. 4).\n\nOb vorliegend auch die Ergänzung des klägerischen Rechtsbegehrens in Bezug auf den in der\nReplik neu vorgebrachten klägerischen Antrag, der Richter habe die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten nach Massgabe von Art. 759 Abs. 2 OR festzulegen, zulässig ist, kann offen gelassen werden, da – entgegen dem Wortlaut von Art. 759 Abs. 2 OR – der Richter ohnehin, d.h.\nauch ohne Antrag der Kläger, die individuelle Schadenersatzpflicht jedes Haftpflichtigen im Urteil feststellen muss, denn es geht hier nicht in erster Linie um eine Regelung des Innenverhältnisses unter verschiedenen solidarisch Haftpflichtigen, sondern zunächst um die Festlegung der Haftpflicht gegenüber den Klägern (Widmer / Gericke / Waller, in: Basler-Kommentar\nOR II, 3. Aufl., Basel 2008, N 7 zu Art. 759 OR).\n\nNachdem Ziff. 2 des klägerischen (Eventual-)Rechtsbegehrens an Schranken fallen gelassen\nworden ist (Plädoyer RA-K, S. 1 Ziff. A.1), ist über dessen Zulässigkeit nicht mehr zu befinden.\n\nb) Insofern die Kläger in der Replik in Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens neu den Zinslauf nicht\nmehr ab 29. September 1997, sondern erst ab 29. Oktober 1997 verlangen, ist diese Änderung\nim Sinne einer Klagereduktion ohne weiteres zulässig (Leuenberger / Uffer-Tobler, Kommentar\nzur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Ziff. 3b, lemma 5 zu Art. 72 ZPO,\nS. 190).\n\n"}