{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Der Umstand, dass vorliegend ein Teil der Konkursakten von der\nStaatsanwaltschaft behändigt worden war, da auch Strafverfahren gegen die Geschäftsführer\nund einzelne Mitarbeiter der Vidamed hängig waren, und diese auf rechtzeitige Anforderung\nder Klägervertreter vom Untersuchungsrichter nicht mehr vor Einreichung der Replik in diesem\nVerfahren zugestellt wurden, darf unter den gegebenen Umständen den Klägern nicht zum\nNachteil gereichen, zumal der Umstand, dass die mit NE1 nachgereichten Akten nicht rechtzeitig gefunden werden konnten, nicht im Verantwortungsbereich der Klägervertreter lag. Mit Brief\nvon UR L. vom 29. April 2005 an den vormaligen Klägervertreter (kläg. act. 2007; Beilagen zur\nNE1, act. 85a) wurden genannte Kontounterlagen dem Rechtsvertreter der Kläger zugestellt,\nworauf dieser die nachgereichten Unterlagen als kläg. act. 2008 - 2014 mit nachträglicher Eingabe vom 12. Mai 2005 dem Handelsgericht fristgerecht2 innert 10 Tagen einreichte. Da im Übrigen die mit NE1 eingelegten Akten vorliegend grundsätzlich erhebliche Beweismittel darstellen, was die Kläger auch hinreichend begründet haben, ist die NE1 zuzulassen.\n\nb) Zur nachträgliche Eingabe der Kläger vom 30. September 2005 (act. 113; nachfolgend:\nNE2): Mit NE2 berufen sich die Kläger wenn auch nicht explizit, sondern bloss implizit auf ihr\nrechtliches Gehör und nehmen darin zu vom Beklagten 3 mit seiner Duplik neu eingereichten\nAkten Stellung. Damit ist die Zulässigkeit dieser nachträglichen Eingabe evident, weshalb die\nNE2 nicht aufgrund fehlender Ausführungen der Kläger zur Zulässigkeit ihrer nachträglichen\nEingabe aus dem Recht zu weisen ist (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO; GVP 1993 Nr. 65 Erw. b). Insoweit die Kläger mit NE2 zu den neuen vom Beklagten 3 mit der Duplik eingereichten Beweismitteln Stellung nehmen, und diese für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung\nsind, ist demnach die NE2 entgegenzunehmen.\n\nc) Zur nachträglichen Eingabe der Kläger vom 15. Mai 2007 (act. 386 - 388; nachfolgend:\nNE3) und zur nachträglichen Eingabe der Kläger vom 27. März 2008 (act. 458; nachfolgend\nNE8): Mit der NE3 reichten die Kläger dem Gericht die Urteilsdispositive des Kreisgerichts\nSt. Gallen vom 8. Mai 2007 in den Strafverfahren gegen B. B. (ST.1998.197-SG3K-BVO;\nact. 387) sowie gegen C. C. (Beklagter 4; ST.2002.75-SG3K-BVO; act. 388) betreffend gewerbsmässigem Betrug etc. ein. Mit NE8 reichten die Kläger die begründeten Strafurteile des\nKreisgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2007 (Versanddatum: 14.03.2008; Posteingang beim Klägervertreter am 17.03.2008) in der Strafsache gegen B. B. und in der Strafsache gegen D. D.\n- 16 -\n\nund C. C. betreffend gewerbsmässigem Betrug etc. ein. Die Kläger machen geltend, es handle\nsich hierbei um erhebliche Beweismittel, die bestätigten, dass sich die mit der Geschäftsführung betrauten Personen betrügerischer Machenschaften bedient hätten, die vom Verwaltungsrat hätten unterbunden werden müssen (vgl. insbesondere S. 52 des Urteils in Sachen D. D. /\nC. C. bzw. S. 58 des Urteils i. S. B. B.). Diesen Machenschaften sei der Verwaltungsrat nicht in\ngeeigneter Form entgegengetreten, was den ins Recht gefassten Verwaltungsräten als Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 754 OR anzulasten sei.\n\nDie Beklagten 1, 3 und 5 beantragen, die NE3 sei aus dem Recht zu weisen (act. 393 [B3],\nact. 398 [B2], act. 402 [B5]). Nachdem die Kläger mit nachträglicher Eingabe vom 27. März\n2008 (act. 458; NE8) die begründeten Strafurteile zu vorgenannten Urteilsdispositiven einreichten, kann offen bleiben, ob die NE3 entgegen zu nehmen ist.\n\nDer Beklagte 1 (act. 461), der Beklagte 3 (act. 466) und die Beklagte 5 (act. 463) erachten NE8\nals nicht zulässig und beantragen, diese sei aus dem Recht zu weisen. Da alle Voraussetzungen für die Zulassung dieser nachträglichen Eingabe – entgegen den Vorbringen der Beklagten\n– vorliegend gegeben sind, ist diese nachträgliche Eingabe entgegenzunehmen. Insoweit das\nHandelsgericht die genannten, noch nicht rechtskräftigen Strafurteile in vorliegendem Verfahren überhaupt zur Entscheidfindung heranzieht, achtet es gegenüber den Beklagten die Unschuldsvermutung.\n\nd) Zu den nachträglichen Eingaben der Beklagten 5 vom 10. November 2005 (act. 128;\nnachfolgend: NE4), vom 1. Dezember 2005 (act. 138; nachfolgend: NE5) und vom 5. April 2006\n(act. 188; nachfolgend: NE7) sowie zu der nachträglichen Eingabe des Beklagten 3 vom\n2. Dezember 2005 (act. 143; nachfolgend: NE6): Mit der nachträglichen Eingabe NE4 beantragte die Beklagte 5, die klägerischen Anwälte seien von der verfahrensleitenden Behörde im\nSinne von Art. 26 Abs. 2 Anwaltsgesetz aufzufordern, Vollmachten der 39 Kläger einzureichen,\ndie sie als Vertreter im Verfahren HG.2002.81-HGK legitimierten. Mit den nachträglichen Eingaben NE5, NE6 und NE7 wurde im Wesentlichen beantragt, die klägerischen Anwälte seien\nvon der Verfahrensleitung aufzufordern, die aktuellen und korrekten Adressen der 39 Kläger\neinzureichen. Nachdem zwischenzeitlich dem Gericht die Originalvollmachten der verbleibenden Kläger vorliegen und diese Adressbereinigung stattgefunden hat, erübrigt es sich, zu genannten nachträglichen Eingaben Stellung zu nehmen.\n\n"}