{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n7. Einrede der Litispendenz\nFerner erhoben die Beklagten gegen die vorliegende Klage die Einrede der Litispendenz. Bereits im Zwischenentscheid vom 23. September 2003 führte das Handelsgericht diesbezüglich\naus (vgl. act. 21, S. 23 ff., Erw. 4), gemäss Art. 63 ZPO werde auf eine Klage nur eingetreten,\nwenn ein Rechtsschutzinteresse am Entscheid bestehe. Das Rechtsschutzinteresse sei als\nProzessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. An einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle es namentlich, wenn eine identische Klage bereits\nrechtshängig sei (Art. 156 ZPO) oder wenn über eine solche Klage ein rechtskräftiges Urteil\n(Art. 89 ZPO) ergangen sei. Wann das Ende der Rechtshängigkeit eintrete, bestimme sich\nnach kantonalem Prozessrecht. So beende nach st. gallischen Prozessrecht der Rückzug einer\nKlage allein die Rechtshängigkeit noch nicht, sondern es bedürfe hierzu eines Erledigungsbeschlusses gemäss Art. 83 lit. b ZPO. Da im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vom 22. September 2003 die unter den Prozessnummern HG.1999.54/55-HGK eingeschriebenen Klagen\nnoch hängig waren, hätte auf die als identisch beurteilte Klage [HG.2002.81-HGK] grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Erledigungsbeschlusses bezüglich dem angebrachter massen\nzurückgezogenen Teil der Klage in den beiden Verfahren HG.1999.54/55-HGK eingetreten\nwerden können. Nachdem dies einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen wäre und in Anbetracht der Tatsache, dass die Prozessvoraussetzungen ohnehin erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein müssen, wurde die abschliessende Beurteilung dieser Eintretensfrage auf\ndiesen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde im Zwischenentscheid vom 22. September 2003 entschieden, dass die Klage betreffend des mittelbaren Schadens in den Verfahren HG.1999.54/55-HGK als zurückgezogen gilt und die Kläger das Recht auf Wiedereinbringung haben (vgl. Entscheid vom 22. September 2003, Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (act. 22)).\nDieser rechtskräftige Zwischenentscheid vom 22. September 2003 enthält damit den Erledi-\n- 14 -\n\ngungsbeschluss gemäss Art. 83 lit. b ZPO, weshalb die Frage der Litispendenz für den Urteilszeitpunkt zu verneinen ist und damit auf die Klage eingetreten werden kann.\n\n8. Nachträgliche Prozesseingaben und Antrag auf Aktenbeizug\na) Zur nachträglichen Eingabe der Kläger vom 12. Mai 2005 (act. 85 / 85a; nachfolgend:\nNE1): Die Kläger bringen vor, es sei bereits in der Replik (II, Ziff. 3) darauf hingewiesen worden, dass eine Stellungnahme zu den Geschäftsvorfällen für das Jahr 1995 nicht möglich sei,\nweil die entsprechenden Akten bei der Staatsanwaltschaft nicht auffindbar gewesen seien; genauer: es sei zwar über den Umfang der Akten vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen ein\nAktenverzeichnis angefertigt worden (kläg. act. 2001), bei genauer Durchsicht der entsprechenden Ordner hätte jedoch festgestellt werden müssen, dass eine Detailbuchhaltung 1995\nsowie sämtliche Akten – soweit sie die Geschäftsführung beträfen – unauffindbar gewesen seien, insbesondere hätten Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Spesenabrechnungen der\nGeschäftsleitung gefehlt. Erst aufgrund einer Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters vom\n29. März 2005 habe der kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte – nach Nachforschungen im Archiv der Staatsanwaltschaft – die mit der NE1 eingereichten Akten (Detail-\nKonten: kläg. act. 2008 - 2014) am 2. Mai 2005 dem Rechtsvertreter der Kläger zustellen können (kläg. act. 2004, 2007). Mit der NE1 würden diese Akten nun dem Gericht eingereicht; die\nFrist nach Art. 164 ZPO sei demnach gewahrt.\n\nDie Beklagten beantragen, die NE1 sei inklusive der dazugehörigen Beweismittel – da verspätet – kostenfällig aus dem Recht zu weisen (vgl. Stellungnahme B1 in Duplik-B1, S. 5 f., Ziff. 6;\nStellungnahme B3 in Duplik-B3, S. 42 ff.; Stellungnahme B5 vom 15.09.2005, act. 103). Weder\nseien die Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegeben noch hätten\ndie eingelegten Beweismittel \"trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden können\". Allein der Umstand, dass es sich bei den eingelegten Beweismitteln um zehn Jahre alte\nUnterlagen handle und die Kläger – nach dem Anhängigmachen der Klage im Jahr 1999 – diese Unterlagen, auf welche sich ihre Klage u. a. stütze, erst im März 2005 angefordert hätten\n(kläg. act. 2003, 2004), zeige, dass die zumutbare Sorgfalt für deren Beschaffung nicht aufgewendet worden sei, zumal die Rechtsvertreter der Kläger die Akten der Vidamed vom Konkursamt zur Aufbewahrung übernommen hätten und vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen hierüber ein Aktenverzeichnis erhalten hätten; die Rechtsvertreter demnach stets gewusst hätten,\nwo sich die mit der NE1 eingereichten Unterlagen befunden hätten. Nachdem den Klägern das\nVorhandensein der Detailbuchhaltung 1995 der Vidamed sowie deren Aufenthaltsort seit rund\nsieben Jahren bekannt gewesen sei, sei mit der NE1 die 10-tägige Frist bei weitem verpasst.\nFerner seien die mit der NE1 eingereichten Unterlagen und die damit verbundenen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge auch nicht im Sinn von Art. 164 ZPO erheblich, zumal die\n- 15 -\n\nKläger in der NE1 nicht dargetan hätten, inwiefern die Rechts-, Rechtsverfolgungs-, Lizenzoder Werbekosten Einfluss auf den geltend gemachten Schaden hätten.\n\n"}