{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Zuständigkeit des Handelsgerichts\nNach Art. 29 GestG ist für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit das Gericht\nam Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig. Die\nVidamed, bei welcher die Beklagten zumindest zeitweise Organstellung innehatten, hatte ihren\nSitz in St. Gallen (kläg. act. 935, Art. 1). Damit ist die örtliche Zuständigkeit in St. Gallen gegeben.\n\nDie Beklagten sind als Organe einer Aktiengesellschaft eingeklagt. Gemäss Art. 15 lit. b ZPO\nist das Handelsgericht für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften ausschliesslich sachlich\nzuständig.\n\n4. Zur Prozessführungsbefugnis der Kläger\nVon den vormaligen 39 Klägern sind nach den zwischenzeitlich ergangenen Nichteintretensentscheiden gegen die Kläger 1 - 3, 5, 7, 8, 10 - 17, 19, 20, 22 - 25, 27, 28, 30, 32 - 39 (vgl.\nhiervor Erw. 2.3.e) sowie des seitens des Konkursamtes verfügten Widerrufs der Prozessführungsbefugnis gegenüber den Klägern 1 - 3, 5, 7, 10 - 17, 19, 20, 22 - 25, 27, 28, 30, 32 - 39\n(vgl. hierzu vorstehend Erw. 2.3.g; act. 431a-d) sowie aufgrund der durch das Konkursamt am\n8. September 2008 erneut bis zum 29. September 2009 erstreckten Prozessführungsbefugnisse für die KIäger 4, 6, 9, 18, 21, 26, 29 und 31 (act. 474a) heute ausschliesslich noch die am\nVerfahren HG.2002.81-HGK beteiligten Kläger 4, 6, 9, 18, 21, 26, 29 und 31 prozessführungsbefugt, womit deren Prozessführungsbefugnis zu bejahen ist (Art. 260 SchKG).\n\nInsofern der Rechtsvertreter der Beklagten 5 an Schranken behauptete, die Prozessführungsbefugnis der Kläger sei nicht gegeben, weil das Konkursamt die Prozessführungsbefugnis gegenüber dem durch Klagerückzug aus diesem Verfahren ausgeschiedenen Kläger 8 nicht widerrufen habe (Plädoyer RA-B5, S. 3), ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Nachdem die Konkursverwaltung die Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Kläger 8 mit Verfügung vom\n8. September 2008 (act. 474a) nicht mehr verlängert hatte, ist der Kläger 8 seither nicht mehr\nprozessführungsbefugt. Ein zusätzlicher Widerruf der zeitlich bloss beschränkt abgetretenen\nProzessführungsbefugnis gegenüber dem Kläger 8 war nicht erforderlich.\n\n5. Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. März 2009\nDie Hauptverhandlung wurde am 3. März 2009 – trotz Nichterscheinen des Beklagten 4 –\ndurchgeführt; dies, nachdem sich der Beklagte 4 nicht am Schriftenwechsel beteiligt hatte und\n- 13 -\n\ner mit der ihm rechtshilfeweise zugestellten Vorladung zur Hauptverhandlung auf die Säumnisfolgen nach Art. 173 ZPO hingewiesen worden war, ihm ferner in genannter Vorladung explizit\nmitgeteilt worden war, dass bei seinem Nichterscheinen die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werde (vgl. act. 477 - 479).\n\n6. Abschreibung des Verfahrens HG.2002.81-HGK gegenüber dem Beklagten 2\nWie bereits erwähnt ist der Beklagte 2 am 29. April 2003 verstorben. Sein Erbe wurde konkursamtlich liquidiert. Nachdem diese Liquidation zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist, ohne\ndass die Kläger im Liquidationsverfahren Forderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess HG.2002.81-HGK angemeldet hätten (bekl2. act. 32), ist das vorliegende Verfahren HG.2002.81-HGK, insofern es den Beklagten 2 betrifft, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 83 lit. c ZPO).\n\n"}