{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Juli 2009, HG.2002.81).\n\ne) Da nach Abschluss des Schriftenwechsels – auch im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung des Gerichts und der Beklagten für die Verfahrenskosten im Verfahren\nHG.1999.54/55-HGK – bezüglich Bestehen, Adressen und Prozessführungsbefugnis der Kläger sowie bezüglich deren anwaltlicher Vertretung bzw. der anwaltlichen Vollmachten der klägerischen Rechtsvertreter einige Ungereimtheiten zu Tage traten, hatte der Handelsgerichtspräsident die Kläger aufgefordert, dem Handelsgericht innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob\nsie das Verfahren HG.2002.81-HGK weiterführen wollten. Gleichzeitig wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass bei Nichtmeldung innert genannter Frist Desinteresse angenommen\nwerde bzw. auf die Klage der betreffenden Kläger nicht eingetreten werde. Ferner hat der Handelsgerichtspräsident die vormaligen klägerischen Rechtsvertreter aufgefordert, dem Gericht\naktuelle Vertretungsvollmachten der Kläger vorzulegen (act. 166).\n\nMit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 31. August 2006 wurde auf die Klage der\nKläger 1, 5, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 27, 28, 30, 33, 35, 36 und 38 nicht eingetreten (act. 284); teilweise aufgrund von Erklärungen einzelner Kläger, den Prozess nicht mehr\nweiter führen zu wollen, teilweise aufgrund nicht oder verspätet bezahlter Sicherheitsleistungen, teilweise zufolge zwischenzeitlich eingetretener Konkurse über einzelne Kläger. Gegen\ndiesen Entscheid erhob der Kläger 8 [trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung] am\n11. September 2006 Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht mit dem Begehren, der\nEntscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 31. August 2006 sei – soweit sie den Kläger 8\nbetreffe – aufzuheben (act. 314). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 trat das Kassationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, sondern überwies diese ans Handelsgericht zur Prüfung, ob\nsie im Sinn von Art. 66 Abs. 2 GerG als Begehren um einen Entscheid des Handelsgerichts\nentgegen genommen werden könne (act. 313). Nach Einholung der Stellungnahmen des Beklagten 1 (act. 332), des Beklagten 3 (act. 327) und der Beklagten 5 (act. 325) entschied das\nHandelsgericht am 14. Dezember 2006 u. a., das Verfahren betreffend den Kläger 8 werde –\nzufolge Klagerückzugs am 18. Februar 2006 (act. 175) – als erledigt abgeschrieben (act. 348).\nGegen diesen Entscheid des Handelsgerichts erhob der Kläger 8 am 1. Februar 2007 abermals\nNichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht, bezahlte in der Folge aber die einverlangte\nEinschreibgebühr nicht, weshalb das Kassationsgericht mit Verfügung vom 8. März 2007 auf\ndie Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat (act. 365). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2007 wurde\nsodann auch auf die Klage des Klägers 23 und der C. AG (für Kläger 2, 3, 7, 13, 17, 22, 32, 34,\n37 und 39) nicht eingetreten bzw. das Verfahren in Bezug auf diese Kläger als erledigt abge-\n- 11 -\n\nschrieben (act. 443). Zusammengefasst wurden damit Nichteintretensentscheide gegen die\nKläger 1 - 3, 5, 7, 8, 10 - 17, 19, 20, 22 - 25, 27, 28, 30, 32 - 39 gefällt.\n\nf) Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 (act. 165) bzw. 6. Februar 2006 (act. 167) teilten die\nvormaligen Rechtsvertreter der Kläger dem Handelsgericht ihre Mandatsniederlegung wegen\nInteressenkollision im Verfahren HG.2002.81-HGK mit. Sie begründeten diese im Wesentlichen\ndamit, dass – nachdem im Berufungsverfahren vor Bundesgericht in den Verfahren\nHG.1999.54/55-HGK der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt worden sei –\ndie Kläger ihre Rechtsvertreter für den (überwiegenden) Prozessverlust verantwortlich machten\nund Schadenersatzforderungen angedroht und teilweise auch schon geltend gemacht hätten.\nEine Regulierung des damit aufgeworfenen Haftpflichtfalls habe bis dato nicht erfolgen können.\nDa die gleichen Parteien, welche nun gegen zumindest einen Rechtsvertreter der Kläger Schadenersatzforderungen geltend machten, im vorliegenden Verfahren HG.2002.81-HGK immer\nnoch durch diesen vertreten seien, sei ein Interessenkonflikt entstanden, welcher es nicht mehr\nerlaube, das Mandat weiterzuführen. Gleichzeitig wurde die Nennung eines neuen Rechtsvertreters für die Kläger in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 wurde dem Handelsgericht sodann angezeigt, dass neu Rechtsanwalt K. als Rechtsvertreter der Kläger 4, 6, 9, 18,\n21, 26, 29 und 31 im Verfahren HG.2002.81-HGK bevollmächtigt worden war (act. 381). Die\nOriginalvollmachten der genannten Kläger liegen im Recht (413, 420 / 420a-f, 423/423a).\n\ng) Mit Verfügungen vom 28. September 2006 hatte das Konkursamt die Prozessführungsbefugnis der Kläger 1, 5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 27, 28, 30, 33, 35, 36, und 38\nwiderrufen (act. 318a = act. 431d); die Prozessführungsbefugnis der Kläger 4, 6, 9, 18, 21, 23,\n26, 29 und 31 bis 29. September 2007 verlängert (act. 318b) sowie die Prozessführungsbefugnis der Kläger 2, 3, 7, 13, 17, 22, 32, 34, 37 und 39 auf die C. AG übertragen (act. 318c).\n\nMit Verfügungen vom 12. September 2007 erstreckte das Konkursamt den Klägern 4, 6, 9, 18,\n21, 26, 29 und 31 abermals die Prozessführungsbefugnis bis 29. September 2008 (act. 431a)\nund widerrief die Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Kläger 23 (act. 431b) sowie gegenüber der C. AG (vormals Kläger 2, 3, 7, 13, 17, 22, 32, 34, 37 und 39; act. 431c).\n\n"}