{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nd) Nachdem der Entscheid des Handelsgerichts vom 25. Februar 2005 in der Streitsache\nHG.1999.54/55-HGK durch Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen war, stellten die Beklagten im Verfahren HG.2002.81-HGK den Antrag, die Kläger 1 -\n39 seien im Sinne von Art. 276 Abs. 1 lit. c ZPO (Zivilprozessgesetz; sGS 961.2) zu verpflichten, für die voraussichtlichen Parteikosten der Beklagten im Verfahren HG.2002.81-HGK Sicherheit zu leisten, insofern bisher die Parteientschädigungen gemäss Handelsgerichtsurteil\nHG.1999.54/55-HGK von den Klägern\nnicht bezahlt worden seien. Die Kläger beantragten Abweisung dieser Begehren. In der Folge\nentschied der Handelsgerichtspräsident, die Kläger hätten für den mutmasslichen zukünftigen\nAufwand der Beklagten 1, 3 und 5 im Verfahren HG.2002.81-HGK Sicherheit zu leisten, insofern sie die genannten Parteientschädigungen im Verfahren HG.1999.54/55-HGK nicht bezahlt\nhatten (vgl. Entscheid vom 9.11.2005 [act. 127 betr. B5, Fall-Nr.: HG.2005.95-HGP,\nFr. 21'000.--]; Entscheid vom 30.11.2005 [act. 136 betr. B3, Fall-Nr.: HG.2005.107-HGP,\nFr. 20'650.--]; Entscheid vom 7.12.2005 [act. 146 betr. B1, Fall-Nr.: HG.2005.109-HGP,\nFr. 20'650.--]). Das Gesuch des Beklagten 4 wies der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid\nvom 30. August 2006 ab, nachdem der Beklagte 4 zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr anwaltlich vertreten war und sich seither nicht mehr an diesem Verfahren beteiligt hatte, ferner\nnicht vorbrachte, dass er in Zukunft für dieses Verfahren einen Anwalt beiziehen werde und\nauch sonst keine Angaben zu seinem eigenen zukünftigen Aufwand gemacht hatte (act. 283\nbetr. B4, Fall-Nr.: HG.2006.9-HGP). Mit Entscheid vom 30. November 2005 verfügte der Han-\n\n1 Die nachträglichen Prozesseingaben werden nachfolgend mit \"NE\" abgekürzt und der besseren Übersichtlichkeit\nhalber nach dem Datum ihres Eingangs durchnummeriert.\n-9-\n\ndelsgerichtspräsident ferner, die Kläger hätten auch für Fr. 60'000.-- Sicherheit für die mutmasslichen zukünftigen Gerichtskosten im Verfahren HG.2002.81-HGK zu leisten (act. 137;\nFall-Nr.: HG.2005.110-HGP).\n\nDa der Handelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 31. August 2006 auf die Klage der Kläger\n1, 5, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 27, 28, 30, 33, 35, 36 und 38 nicht eingetreten\nwar (HG.2002.81-HGK, act. 284; vgl. hierzu nachfolgende Erw. 2.3.e), stellten die Beklagten\nGesuche um Ergänzung der Sicherheitsleistung. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2006 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die Kläger 2, 6, 7, 13, 17, 23, 29, 32, 34 und 37, eine\nweitere Sicherheit für die ungedeckten, voraussichtlichen Parteikosten der Beklagten 5\n(Fr. 11'800.--) sowie für mutmasslichen Gerichtskosten (Fr. 33'600.--) zu leisten (act. 347, Fall-\nNr.: HG.2006.101-HGP). Mit Entscheid vom 21. Februar 2007 verfügte er sodann, dass die\nKläger 2, 6, 7, 13, 17, 23, 29, 32, 34 und 37 auch weitere Beträge für die voraussichtlichen Parteikosten des Beklagten 3 sicherzustellen hätten (act. 359, Fall-Nr.: HG.2006.116-HGP,\nFr. 11'800.--). Ebenfalls mit Entscheid vom 21. Februar 2007 verfügte er, dass die Kläger 23,\n29 und 37 weitere Beträge für die voraussichtlichen Parteikosten des Beklagten 1 im Verfahren\nHG.2002.81-HGK sicherzustellen hätten (act. 360, Fall-Nr.: HG.2007.3-HGP, Fr. 2'250.--).\n\nAls das Handelsgericht von der Konkurseröffnung über die C. AG (…) in Kenntnis gesetzt worden war (act. 372, 375), welche sich vorher die Forderungen der Kläger 2, 3, 7, 13, 17, 22, 32,\n34, 37 und 39 hatte abtreten lassen (act. 222) und anstelle der vorgenannten Kläger (als Prozessführungsbefugte) in das Verfahren HG.2002.81-HGK eingetreten war (act. 318c), reichte\ndas Handelsgericht im Konkurs der C. AG eine Forderung für die gegenüber der C. AG bzw.\nden vorgenannten Klägern verfügten Gerichtskautionen und Gerichtskosten von insgesamt\nFr. 17'838.45 ein (act. 375). Mit Verfügung des Konkursrichters des Kantons Zug vom 10. Oktober 2007 wurde das Konkursverfahren über die C. AG mangels freier Aktiven (Art. 230\nSchKG) eingestellt (act. 426).\n\nMit Entscheid vom 2. Oktober 2007 (act. 443) verfügte der Handelsgerichtspräsident gegen\nden Kläger 23 und die konkursite C. AG einen Nichteintretensentscheid (vgl. nachfolgende\nErw. 2.3.e). Die von den vorgenannten Klägern bezahlten Sicherheitsleistungen für Gerichtskosten von Fr. 14'400.-- wurden den Klägern an die Entscheidgebühr von Fr. 4'650.-- angerechnet; betreffend Restbetrag von Fr. 9'494.-- wurde verfügt, dass dieser den vorgenannten\nKlägern ausbezahlt werde, sobald und soweit keine Verrechnungsansprüche seitens des Gerichts bestünden.\n\nDie vorgenannten Kläger 23 und C. AG hatten ausserdem auch für die Parteikosten der Beklagten 1, 3 und 5 Sicherheit geleistet (für B1 und B3 je Fr. 4'300.--; für B5 Fr. 4'650.--). Mit\nEntscheid vom 2. Oktober 2007 verfügte der Handelsgerichtspräsident, dass die Hälfte dieser\n- 10 -\n\nSicherheitsleistungen den Beklagten 1, 3 und 5 auszuzahlen seien. Die andere Hälfte der Sicherheitsleistungen sei grundsätzlich den Klägern zurückzuerstatten (Fr. 6'625.-- [im Entscheid\nirrtümlich Fr. 6'725]), sobald und soweit keine Verrechnungsansprüche seitens des Gerichts\nbestünden.\n\n"}