{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Nachdem die Kläger den vom Bundesgericht unter Androhung des\nNichteintretens einverlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist einbezahlt hatten, und das\nGesuch des vormaligen klägerischen Rechtsanwalts um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vom Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 (act. 122,\n132) abgewiesen worden war, trat das Bundesgericht auf die Berufung nicht ein. Damit ist der\nEntscheid des Handelsgerichts vom 25. Februar 2005 rechtskräftig geworden.\n\nDas Begehren der Kläger, die Verfahren HG.1999.54/55-HGK seien mit dem Verfahren\nHG.2002.81-HGK zu vereinigen, ist damit gegenstandslos geworden.\n\n2.3. Zum weiteren Verfahrensverlauf i. S. HG.2002.81-HGK\na) Die neue, den mittelbaren Schaden betreffende Klage wurde beim Handelsgericht am\n29. November 2002 unter der Prozessnummer HG.2002.81-HGK eingeschrieben (act. 1). In ihren Klageantworten beantragten die Beklagten im Wesentlichen, es sei auf die unter der Fallnummer HG.2002.81-HGK wieder eingebrachte Klage nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Jedenfalls sei aber das Verfahren vorerst auf die Vorfrage des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kläger zufolge Litispendenz zu beschränken (act. 5, 6, 7, 8). Das Verfahren\nHG.2002.81-HGK wurde daraufhin vorerst auf die genannte Vorfrage beschränkt. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2003 beantragten die Kläger \"die Einrede der Rechtshängigkeit sei zu\nverwerfen\" (act. 14). Mit Teilentscheid vom 22. September 2003 (act. 21) entschied das Handelsgericht, die unter der Fallnummer HG.1999.54/55-HGK laufende Klage betreffend mittelbaren Schaden gelte als zurückgezogen und die Kläger hätten das Recht auf Wiedereinbringung\n[Ziff. 1 des Dispositivs]; die Entscheidgebühr von Fr. 10'000.-- hätten die Kläger und die Beklagten je zur Hälfte und je unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen [Ziff. 2 des Dispositivs];\ndie Parteikosten würden wettgeschlagen [Ziff. 3 des Dispositivs]. Gegen Ziff. 2 und 3 dieses\nTeilentscheides führten die Beklagten Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Mit Entscheid vom 24. Februar 2004 (act. 26) trat das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, es gebe für die Kostenfolgen, die erst im\nProzess entstehen, keinen Streitwert (Art. 73 Abs. 2 ZPO), weshalb vorliegend die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde\n(Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht gegeben sei.\n\nb) Nach dem Teilentscheid des Handelsgerichts vom 22. September 2003 (act. 21) über\ndas Recht der Kläger zur Wiedereinbringung der Klage aus mittelbarem Schaden wurde der\n-8-\n\nSchriftenwechsel mit den Klageantworten fortgeführt (act. 42 [B5]; act. 46 [B1]; act. 54 [B3];\nact. 7 [B4]). Der Beklagte 4 ist seit Ende Oktober 2004 nicht mehr anwaltlich vertreten und hat\nin der Folge keine Klageantwort oder Duplik mehr eingereicht. Vielmehr liess er durch seinen\nvormaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 (act. 59) die Behauptungen\nder Kläger gesamthaft und im Detail bestreiten und liess sein Rechtsbegehren mitteilen. Ferner\nverwies er für die materielle Begründung seines Antrags einerseits auf seine materielle Stellungnahme zum indirekten Schaden im Rahmen der Verfahren HG.1999.54-HGK und\nHG.1999.55-HGK sowie andererseits auf die Rechtsschriften der anderen Beklagten im Verfahren HG.2002.81-HGK und erklärte diesbezüglich, sich deren Auffassungen anzuschliessen.\nSodann erklärte er diese genannten Rechtsschriften zum integrierenden Bestandteil dieses\nVerfahrens HG.2002.81-HGK und seiner materiellen Stellungnahme (act. 59). Mit Replik vom\n29. April 2005 (act. 79) und Dupliken vom 15. September 2005 (act. 105 [B1]; act. 107 [B3];\nact. 109 [B5]) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nc) Ferner reichten sowohl die Kläger wie auch die Beklagten insgesamt acht nachträgliche\nEingaben1 ein (vgl. hierzu nachfolgende Erw. 8.a - d).\n\n"}