{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Ein Sachverhalt – drei verschiedene Klagen\nZuerst hatten 26 Kläger unter den Prozessnummern HG.1999.54-HGK und 13 Kläger unter der\nProzessnummer HG.1999.55-HGK gegen die Beklagten beim Handelsgericht eine Klage aus\naktienrechtlicher Verantwortlichkeit angehoben, die materiell sowohl den unmittelbaren wie\nauch den mittelbaren Gläubigerschaden umfasste. Nachdem die Klägervertreter nach Abschluss des Schriftenwechsels, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 25. September\n2002 darauf hingewiesen worden waren, dass es die Kläger bisher unterlassen hätten, ihre\nProzessführungsbefugnis im Bereich des mittelbaren Schadens einwandfrei nachzuweisen\n(Art. 260 SchKG), und deshalb ein grosses Risiko für die Kläger bestehe, dass auf die Klage –\ninsofern sie den mittelbaren Schaden betreffe – nicht eingetreten werden könne, haben die\nvormaligen Rechtsvertreter der Kläger mit Eingabe vom 29. November 2002 die Klage bezüglich des indirekten Schadens angebrachter massen zurückgezogen und sogleich – bezüglich\ndem Nachweis der Prozessführungsbefugnis verbessert – wieder eingebracht (HG.1999.54-\nHGK: act. 98).\n\n2.2. Zum weiteren Verfahrensverlauf i.S. HG.1999.54/55-HGK\nNach dem teilweisen Klagerückzug hatte sich das Gericht in den Verfahren HG.1999.54/55-\nHGK nur noch mit der Klage auf Ersatz des unmittelbaren Gläubigerschadens zu befassen. Mit\nEntscheid vom 25. Februar 2005 wurde im Wesentlichen festgestellt, aufgrund der im Recht\nliegenden Beweise müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere der Beklagte 4 im\nRahmen seiner Tätigkeit bei der Vidamed systematisch unlautere Geschäftsmethoden i. S. v.\nArt. 3 lit. b und i UWG angewendet hatte und dem Beklagte 4 in den konkret zu beurteilenden\nEinzelfällen [Verkaufsgespräche mit den Klägern 5, 10 und 15) ausserdem Betrug i. S. v.\n-6-\n\nArt. 146 Abs. 1 OR vorzuwerfen ist (Entscheid vom 25. Februar 2005, Erw. 13, S. 44 - 106). Im\nRahmen der Beurteilung der konkreten Einzelfälle wurde gleichzeitig festgestellt, dass der von\nder Vidamed im Wesentlichen bei allen Kundendossiers verfolgte Aufbau und Ablauf der Kundenbeziehung gleich war; u. a. auch aufgrund von Weisungen der Geschäftsleitung an das\nsubalterne Verkaufspersonal (vgl. insbesondere kläg. act. 200 [Muster Verkaufsgespräch \"Sorbarix\"], kläg. act. 122.11 [Inhalt eines auch an das Verkaufspersonal abgegebenen Verkaufsordners] sowie kläg. act. 731 [Einvernahme Gabrielle van der Horst] und kläg. act. 727 [Einvernahme Urs Stäbler]). Die Vidamed wendete mithin – wie von den Klägern behauptet – ein raffiniertes unlauteres und z. T. auch betrügerisches Verkaufssystem systematisch an, im Rahmen\ndessen den einzelnen Vidamed-Kunden unter arglistiger Vorspiegelung falscher Tatsachen zu\nden verrechneten Einstandspreisen unverkäufliche Ware verkauft wurde. Konkret wurde beanstandet, dass die Vidamed bereits bei Kontaktaufnahme mit den potentiellen Kunden durch die\nFormulierungen im Werbemailing, in der Geschäftsantwortkarte sowie in den verwendeten\nFormulierungen im Rahmen der telefonischen Einladungsgespräche absichtlich erhebliches Irrtumspotential auf Seiten der möglichen Kunden geschaffen hatte, insbesondere über die Art,\nden Umfang und die Abwicklung der offerierten Vertragsbeziehung und dass im darauf folgenden mündlichen Verkaufsgespräch die Vidamed-Verkäufer das vorbestehende Irrtumspotential\nnicht ausräumten, obwohl ihnen aufgrund der Umstände diesbezüglich eine Aufklärungs- bzw.\nInformationspflicht bezüglich Art und Umfang des tatsächlich seitens der Vidamed gewollten\nVertrages oblegen hätte; dass die Vidamed-Verkäufer die bereits bestehenden falschen Vorstellungen über den offerierten Vertragsinhalt vielmehr unlauter ausnützten, indem sie die Vertragspartner bewusst in ihrem Irrtum beliessen bzw. sogar unter Zuhilfenahme wahrheitswidriger Behauptungen in ihrem Irrtum bestärkten; u. a. mittels der unwahren Behauptungen, die\nVidamed habe zuerst zahlreiche Direktverkäufe an Endabnehmer getätigt und wolle jetzt im\nRahmen einer Neuorganisation ihres Vertriebskonzeptes nicht mehr direkt, sondern über Vertriebsstützpunkte (= Stellung des potentiellen Kunden im suggerierten Vertriebsnetz) die Sorbarix A20 Kissen vertreiben, bezüglich der unwahren Behauptungen im Zusammenhang mit dem\nseitens der Vidamed geschaffenen (tatsächlich in relevanter Weise nicht existierenden) Vertriebskanal über die Versicherungen und Feuerwehren sowie bezüglich Angaben über das\nnotwendige Engagement seitens der potentiellen Kunden für den Einstieg als Vertragspartner\n(insbesondere bezüglich Umfang der abzunehmenden Erstmenge an Sorbarix A20 Kissen und\nhinsichtlich des selbst vom Depositär zu erbringenden Engagements bezüglich Kundenakquisition, Produktwerbung etc.) (vgl. Entscheid des Handelsgerichts vom 25. Februar 2005, S. 44 -\n106). Im Ergebnis schützte das Handelsgericht die Klagen der Kläger 5, 10 und 15 zumindest\nin einem Teilbetrag gegen den Beklagten 4; im Übrigen wurden sämtliche Klagen der Kläger 1 -\n39 abgewiesen bzw. die Klagen der Kläger 1 - 39 gegen die Beklagte 2 als gegenstandslos\nabgeschrieben; dies nachdem der vormals Beklagte 2 am 29. April 2003 verstorben und mittlerweile die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft abgeschlossen worden war, ohne dass\n-7-\n\nim Rahmen dieser Liquidation seitens der Kläger 1 - 39 Forderungen im Zusammenhang mit\nden Verfahren HG.1999.54/55-HGK angemeldet worden wären (act. 53, 54a).\n\n"}