{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nAuch in der Zeit der übrigen Verwaltungsräte, nämlich des Beklagten 1, 2 und 3 (27.01.1995 -\n27.06.1995; kläg. act. 954.0 und 954.1) sowie in der Zeit nach Ausscheiden des Beklagten 1\naus dem Verwaltungsrat der Vidamed (ab 28.06.1995 bzw. 16.08.1995 [publ. im SHAB]) bis\nzum Konkurs der Vidamed am 29.09.1997), seien keine Weisungen des Verwaltungsrates aus\nden Akten ersichtlich, welche die Vidamed auf eine seriöse Geschäftsführung verpflichtet hätten und durch welche die unlauteren Massnahmen hätten unterbunden werden können. Für\ndiesen Zeitraum sei u. a. die Beurteilung des Bezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995 (kläg.\nact. 508, S. 16) sowie das Obergerichtsurteil Thurgau vom 21. Dezember 1995 (kläg. act. 516,\nS. 15) von Bedeutung, gemäss welcher es sich bei den Vidamed-Preisen um Gaunerpreise\nhandelte, und gemäss welcher der Beklagte 1 über die Geschäftspraktiken der Vidamed voll informiert war und deren Vorgehen akzeptiert hatte. Auch das Werbeverbot des Landgerichtes\nFrankfurt am Main gegenüber der Vidamed und damit die Verschliessung des deutschen Marktes für die Vidamed habe zu keinen Weisungen seitens des Verwaltungsrates geführt, noch\nhabe der Verwaltungsrat in anderer Weise reagiert (kläg. act. 513 [Beschluss des Landgerichts\n-4-\n\nFrankfurt a.M. i. S. Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen Vidamed\nvom 6.7.1995] und kläg. act. 945.3, 955 - 955.3 [Verwaltungsratsprotokolle]).\n\nFerner sei aktenkundig, dass die Hauptgeschäftsführer C. C., B. B. und D. D. in den Jahren\n1993 - 1996 Löhne bezogen hätten, die alle marktüblichen Bedingungen bei weitem gesprengt\nhätten, zumal sie auch noch Gehälter von den anderen Konglomeratgesellschaften (G. AG,\nO. AG und E. AG in Luxemburg) bezogen hätten, sich ferner überhöhte Spesen und Provisionen ausbezahlt sowie privaten Aufwand auf Kosten der Vidamed verbucht hätten und ihnen\nauch noch übermässig hohe Dividenden ausgeschüttet worden seien. Zudem sei im Dezember\n1995 die Vidamed dadurch ausgehöhlt worden, dass Zahlungen von der Vidamed ohne Gegenleistung an die G. AG geleistet worden seien (kläg. act. 2005).\n\nAb 1994 habe sich die Vidamed zufolge ihres Geschäftsgebarens mit einer zunehmenden Prozessflut konfrontiert gesehen, weil unzählige, geschädigte Gesellschaftsgläubiger zivilrechtliche\nVerfahren gegen die Vidamed angestrengt hätten, die zunehmend zugunsten der Gesellschaftsgläubiger entschieden worden seien. Zudem seien gegen einzelne Geschäftsleitungsmitglieder und subalternes Verkaufspersonal der Vidamed Strafverfahren eingeleitet worden.\nNachdem die Vidamed in jenem Zeitpunkt aufgrund der vorgenannten überhöhten Bezüge der\nGeschäftsleitung weder über ausreichende Aktiven verfügt habe noch für die laufenden Zivilund Strafverfahren hinreichende Rückstellungen gemacht worden seien, habe die Vidamed\nden aus genannten Prozessen entstehenden finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen\nkönnen; dies zumal in jenem Zeitpunkt der Umsatz der Vidamed u. a. wegen der 1996 bereits\nweit gestreuten negativen Publizität über ihre Geschäftspraktiken und die vorgenannte Verschliessung des deutschen Marktes eingebrochen sei. Mangels rechtzeitiger und hinreichender\nRückstellungen in der Bilanz der Vidamed per 31. Dezember 1994 und per 31. Dezember 1995\nsei im September 1997 – nach Erstellen einer Zwischenbilanz – die Überschuldung festgestellt\nund die Bilanz deponiert worden. Wären indessen rechtzeitig hinreichende Rückstellungen für\ndie absehbaren künftigen Verpflichtungen der Vidamed in die Bilanz der Vidamed aufgenommen worden, hätten die Verantwortlichen die Überschuldung der Vidamed bereits per Ende\n1994 bzw. spätestens per Ende 1995 feststellen müssen. Die Beklagten seien deshalb massgeblich für den der Vidamed entstandenen Schaden verantwortlich.\n\nDen Gesamtschaden – als widerrechtlichen Substanzabfluss aus dem Sondervermögen der\nVidamed – beziffern die Kläger mit Fr. 3'941'000.--. Der behauptete Schaden setzt sich nach\nVorbringen der Kläger aus folgenden Positionen zusammen (Replik, S. 85):\n\nÜbermässige Gehälter der Geschäftsleitung 1994 Fr. 900'000.00 (kläg. act. 945.1)\nSuperprovision 1994 Fr. 1'500'000.00 (kläg. act. 945.2)\nSuperdividende 1994 Fr. 900'000.00 (kläg. act. 954.1)\nGehalt C. C. Fr. 141'000.00 (kläg. act. 2005)\nUngerechtfertigte Gehälter 1995 min. Fr. 500'000.00 (kläg. act. 2006)\nTotalbetrag indirekter Schaden Fr. 3'941'000.00\n-5-\n\nVon diesem Gesamtschaden klagen die Kläger mit vorliegender Klage Fr. 1'319'252.10 nebst\nZins zu 5% seit 29. Oktober 1997 ein. Wie sich aus Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ergibt, entspricht dieser Betrag den Konkursforderungen der Kläger 1 - 39, für welche sie im Konkurs der\nVidamed einen Totalausfall (Konkursdividende: 0%) erlitten haben (kläg. act. 890 - 890.38).\n\nZu den Vorbringen der Kläger im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen – soweit erforderlich – eingegangen.\n\nd) Die Beklagten bestreiten allesamt aus verschiedenen Gründen ihre Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Zu den Vorbringen der Beklagten im Einzelnen wird im Rahmen\nder Erwägungen – soweit erforderlich – eingegangen.\n\n"}