{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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In Art. 4 dieses Reglements ist ferner\nfestgehalten, dass (unter Vorbehalt der jederzeitigen Abänderung; vgl. Art. 10 des Reglements)\n„alle wichtigen unternehmenspolitischen Entscheide (z.B. Produktpalette, Preispolitik, Marketingstrategie, Regelung der Arbeitsverhältnisse zwischen Vidamed und den Mitgliedern der Geschäftsleitung, Spesenansätze, usw.)“ durch Aktienmehrheitsentscheid getroffen würden. Mit\nReglement vom 23. Dezember 1992 übertrug der Beklagte 1 die Geschäftsführung – in Abänderung der Art. 2 und 3 des vorhergehenden Reglements (kläg. act. 902) – mit sofortiger Wirkung „bis auf weiteres“ auf B. B. als einzigem Mitglied (kläg. act. 903, Art. 7). Doch hatte die\nGeschäftsleitung die Meinungen der übrigen Aktionäre einzuholen und sich einer zustimmenden Mehrheit der Aktienstimmen zu versichern (kläg. act. 903, Art. 2 f.). Per 26. Februar 1993\nschied A. A. sowohl als Aktionär, wie auch als Angestellter aus der Vidamed aus. Seine Anteile wurden von den übrigen Aktionären zu gleichen Teilen übernommen (kläg. act. 934.1). Im\nJuli 1994 wurden die Aktien der Vidamed dann auf die neu gegründete O. AG übertragen; die\nbisherigen Aktionäre der Vidamed wurden Aktionäre der O. AG (kläg. act. 954.1, Ziff. 5; kläg.\nact. 944, Ziff. 6). An der Generalversammlung vom 14. Juli 1994 wurde die Beklagte 5 (…) neu\nzur Revisionsstelle gewählt (kläg. act. 944, Ziff. 5.2). Sie amtete für die Jahresrechnungen\n1994 (kläg. act. 940 = kläg. act. 2002.01) und 1995 (kläg. act. 952) – also im Frühjahr/Sommer\n1995 und 1996 – als Revisionsstelle der Vidamed. Per Ende 1994 trat B. B. als Angestellter\naus der Vidamed aus (kläg. act. 954.2, Ziff. 7). Am 27. Januar 1995 trat der Beklagte 1 als\nVerwaltungsratspräsident zurück, blieb aber auch nach seinem Rücktritt Mitglied des Verwaltungsrates bis zum 16. August 1995 (kläg. act. 954, Ziff. II; Handelsregisterauszug Vidamed).\nPer 1. Januar 1995 wurden die Beklagten 2 und 3 als neue Verwaltungsräte mandatiert (kläg.\nact. 947, 956) und mit Generalversammlungsbeschluss vom 27. Januar 1995 in den Verwaltungsrat der Vidamed aufgenommen; der Beklagte 2 als Verwaltungsratspräsident, was er bis\nzum Konkursausbruch bei der Vidamed 1997 blieb; der Beklagte 3 (Chemiker), als Fachmann\nbis zu seinem Rücktritt am 15. Dezember 1996 (kläg. act. 967). In der Generalversammlung\nvom 27. Juni 1995 wurde sodann der Beklagte 4 formell in den Verwaltungsrat und zum Delegierten des Verwaltungsrates gewählt (kläg. act. 954.1).\n\nc) Alle bisherigen und heute noch im Prozess verbliebenen Kläger [nachfolgend Kläger] behaupten, im Zeitraum zwischen 19. April 1993 und 26. Juni 1995 mit der Vidamed einen Kaufvertrag über Sorbarix A20 Wasserschutzkissen abgeschlossen zu haben und dabei mittels unlauterer Verkaufsmethoden absichtlich und in strafrechtlich relevanter Weise arglistig von den\nVidamed-Verkäufern getäuscht worden zu sein. Die Kläger haben sich im Konkursverfahren\nder Vidamed die Prozessführungsbefugnis der Konkursmasse hinsichtlich einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe der Gesellschaft abtreten lassen. In vorliegendem Verfahren ma-\n-3-\n\nchen die Kläger gegenüber den vormaligen Organen der Konkursitin, den Beklagten 1 - 5, den\nmittelbaren Schaden geltend.\n\nDie Kläger behaupten, die Vidamed sei schon relativ früh aus den Fugen geraten, denn bei der\nGeschäftstätigkeit der Vidamed habe es sich um ein raffiniertes betrügerisches System gehandelt. Es sei von einem Gesamtsystem auszugehen, dass durch eine Vielzahl von einzelnen Lügen, Falschinformationen, Unterdrückung von Tatsachen, Anwendung von Tricks und Verschleierungsmethoden bestanden habe. Durch die Medienberichte und Schreiben u. a. von\nGeschädigten an den Verwaltungsrat aufgeschreckt (kläg. act. 600 - 607; kläg. act. 949.60 -\n949.62, 949.26, 949.16, 949.10, 949.11), hätte der damalige einzige Verwaltungsrat und spätere Verwaltungsratspräsident (Beklagter 1) schon damals erkennen müssen, dass dem Verwaltungsrat die Kontrolle über die Geschäftspraktiken der Vidamed entglitten sei. Die einzigen bekannten Weisungen des Verwaltungsrates seien indessen jene vom 23. Mai 1994 (betreffend\nEintrag der Totalsumme; bzw. Hinweis an den Kunden, die im Vertrag eingesetzten Mengen\nund Preise zu prüfen; kläg. act. 949.1) sowie die Weisung in Form einer Umfrage über die Verkaufsmethode (kläg. act. 949.24) und die entsprechenden Antworten (bekl1. act. 23) gewesen.\nDiese Weisungen hätten jedoch in keiner Weise genügt, um eine Firma, die aus den Fugen geraten sei, wieder auf eine korrekte Geschäftstätigkeit zu verpflichten. Es wären ganz klare Weisungen bezüglich der Preise, der Tätigkeit der Depositäre, der Werbung der Vidamed sowie\nder Anpreisung der Zusammenarbeit mit Feuerwehren und Versicherungen notwendig gewesen. Mehr noch: man hätte stichprobenweise prüfen müssen, ob sie auch eingehalten würden.\nDies entspreche dem Erfordernis der cura in instruendo. Solche Stichproben hätten sich zwingend aufgedrängt, zumal hinlänglich Klagen über das unkorrekte Verhalten der Mitarbeiter der\nVidamed laut geworden seien. Solche Massnahmen seien jedoch unterblieben.\n\n"}