Soweit er den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016 betrifft, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2017 aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den das Begehren um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten betreffenden Teil des Einspracheentscheides vom 2. März 2017 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.