Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird allerdings nur ein Anteil von 80 Prozent entschädigt, hier also 2’400 Franken. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.