Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat ihrem Rechtsvertreter aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes entspricht (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist insgesamt als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb praxisgemäss eine Parteientschädigung von 3’000 Franken auszurichten wäre. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird allerdings nur ein Anteil von 80 Prozent entschädigt, hier also 2’400 Franken.