Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten sowohl die reformatio in peius betreffend die jährliche Ergänzungsleistung (E. 2) als auch die Abweisung der Beschwerde betreffend die Krankheits- und Behinderungskosten (E. 3) als ein Unterliegen der Beschwerdeführerin. Gerichtskosten sind allerdings keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat ihrem Rechtsvertreter aber eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes entspricht (Art. 31 Abs. 3 AnwG).