O., Rz. 253). Die Kosten für eine Kinderbetreuung können folglich nicht als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 ELG oder der VKB qualifiziert werden. Die am 16. September 2016 verfügte Abweisung des entsprechenden Begehrens und damit auch die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2017 erweisen sich damit als rechtmässig. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.