3.2 Der Leistungskatalog des Art. 14 Abs. 1 ELG wie auch der – allenfalls weitere Kostenarten enthaltende – kantonale Leistungskatalog sind als abschliessende Aufzählungen zu interpretieren, das heisst die Vergütung von weiteren Kostenarten durch eine Ergänzungsleistung ist ausgeschlossen (vgl. mit einer eingehenden Begründung RALPH JÖHL/ PATRICIA USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Rz. 245). Weder das ELG noch die St. Galler VKB sehen die Vergütung der Kosten für eine Kinderbetreuung als Krankheits- und Behinderungskosten vor.