4bis des St. Galler ELG regelt die St. Galler Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) die Details für die entsprechenden Kostenbeteiligungen. Die Leistungen der Invalidenversicherung – und damit auch der Assistenzbeitrag – gehen den Ergänzungsleistungen vor. Soweit also der Assistenzbeitrag die Kosten der Kinderbetreuung abdeckt, besteht kein Anspruch auf eine (nochmalige) Berücksichtigung der Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen. In Frage könnte also zum Vorneherein nur eine Entschädigung jener Kinderbetreuungskosten durch die Ergänzungsleistungen kommen, die nicht bereits durch den Assistenzbeitrag gedeckt sind.