3.1 Laut dem Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügern einer Ergänzungsleistung im laufenden Jahr entstandene Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, eine Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung gemäss dem Art. 64 KVG. In Verbindung mit dem Art. 4bis des St. Galler ELG regelt die St. Galler Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) die Details für die entsprechenden Kostenbeteiligungen.