Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin allerdings keinen Gebrauch gemacht. Der vom Rechtsvertreter in der Folge gewünschte Austausch betreffend die massgebenden juristischen Überlegungen ist nicht möglich gewesen, da das Versicherungsgericht damit seinen Entscheid vorweggenommen und sich dadurch in die Lage versetzt hätte, gar nicht mehr über die Beschwerde entscheiden zu dürfen. Das muss dem seit Jahren im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.