Diese wird vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zu einer erheblichen Reduktion der Ergänzungsleistung und zu einer entsprechenden Rückforderung führen, weshalb das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 eine reformatio in peius angedroht und ihr die Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben hat. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin allerdings keinen Gebrauch gemacht.