Die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 muss unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (hypothetischen) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu berechnet werden. Die Sache wird zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese wird vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zu einer erheblichen Reduktion der Ergänzungsleistung und zu einer entsprechenden Rückforderung führen, weshalb das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 eine reformatio in peius angedroht und ihr die Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben hat.