Die Beschwerdegegnerin hat denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid explizit erwähnt, dass sie ihre insofern rechtswidrige Verfügung vom 2. August 2016 im Sinne einer sogenannten reformatio in peius hätte korrigieren müssen. Weshalb sie dann doch davon abgesehen hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in diesem Punkt jedenfalls als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. Die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 muss unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (hypothetischen) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu berechnet werden.