Vorneherein ausschliesst. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin denn auch selbst eingesehen, dass sie an sich verpflichtet gewesen wäre, anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf einen Lohn, sondern auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet hatte. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid explizit erwähnt, dass sie ihre insofern rechtswidrige Verfügung vom 2. August 2016 im Sinne einer sogenannten reformatio in peius hätte korrigieren müssen.