2.5 Die von der Beschwerdegegnerin gewährte „Kulanz“ muss als rechtswidrig qualifiziert werden, denn dem Sozialversicherungsrecht ist jede Form von „Kulanz“ fremd, da eine solche sowohl gegen das Legalitätsprinzip als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, das materielle Recht im Einzelfall objektiv anzuwenden, was eine „Kulanz“ zum © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte