Folge gehabt hat, denn die Beschwerdegegnerin hat anstelle einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung von knapp 70’000 Franken nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen von gut 16’000 Franken angerechnet). Eine darüber hinausgehende Zusicherung, die einen Vertrauensschutz auslösen könnte, ist in den Akten nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Handeln gar nicht von einer Zusicherung der Beschwerdegegnerin abhängig gemacht hat, denn er hatte seinen Entscheid, sich selbständig zu machen, längst gefällt, bevor die Beschwerdegegnerin ihm eine Unterstützung mittels einer „kulanten“ Berechnung angekündigt hatte.