Diese Zusicherungen sind zunächst mit einem Vorbehalt versehen gewesen, denn die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid von den Ergebnissen der Abklärungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums betreffend die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig gemacht. Nachdem diese bekannt gewesen sind, hat sie ein „teilweises“ Entgegenkommen zugesichert, nämlich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens anstelle einer weit höheren hypothetischen Arbeitslosenentschädigung (was einen um etwa 55’000 Franken pro Jahr beziehungsweise über 4’500 Franken pro Monat höheren Ausgabenüberschuss zur