2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen auch vertrauensschutzrechtliche Überlegungen keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat zwar verschiedentlich erklärt, den Ehemann der Beschwerdeführerin mit einer „kulanten“ Anspruchsberechnung bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Diese Zusicherungen sind zunächst mit einem Vorbehalt versehen gewesen, denn die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid von den Ergebnissen der Abklärungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums betreffend die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig gemacht.