Das ist aber nicht entscheidend, denn die Beschwerdeführerin bezieht einen Assistenzbeitrag, der auch die Kosten für eine Kinderbetreuung abdeckt. Folglich hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gar nicht allein um die Kinderbetreuung kümmern müssen. Ob es zulässig gewesen ist, in den Monaten Dezember 2015 bis und mit Februar 2016 zusätzlich „Gewinnungskosten“ von 7’500 Franken für die Kinderbetreuung zu berücksichtigen, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da die entsprechende © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte