2.3 Daran ändert der Umstand, dass die Betreuung der im März 2014 geborenen Tochter die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwert hat, nichts, denn diese Erschwernis hat sich sowohl auf eine unselbständige als auch auf die selbständige Erwerbstätigkeit ausgewirkt. Als unselbständig Erwerbstätiger wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin wohl am ehesten wieder im Aussendienst tätig gewesen, was bedeutet, dass er sich seine Arbeitszeit ähnlich flexibel wie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit hätte einteilen können. Das ist aber nicht entscheidend, denn die Beschwerdeführerin bezieht einen Assistenzbeitrag, der auch die Kosten für eine Kinderbetreuung abdeckt.