Die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als schlecht bezeichnet werden. Die Aussichten, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielen zu können, haben folglich deutlich schlechter gestanden als die Chancen, eine Anstellung als Arbeitnehmer zu finden. Der Entscheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, ist unter diesen Umständen betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvoll gewesen. Ergänzungsleistungsrechtlich ist dieser Entscheid deshalb als ein Verzicht auf die Arbeitslosenentschädigung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit.