Der Konkurs hat jedoch offenbar abgewendet werden können und es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin wohl auch gelungen, sich mehrere Aufträge zu sichern. Bis zum Abschluss des Schriftenwechsels in diesem Beschwerdeverfahren, der rund zwei Jahre nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin allerdings nur diverse Offerten und „Zusammenarbeitsvereinbarungen“ (grösstenteils nicht unterzeichnet), aber keinen einzigen stichhaltigen Beleg dafür eingereicht, dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nun doch noch – wider Erwarten – erste namhafte Erfolge erzielt hätte.