2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich vor dem Ablauf der Rahmenfrist zum Leistungsbezug und vor der Erschöpfung seines Taggeldanspruchs vom Bezug einer Arbeitslosenentschädigung abgemeldet, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob darin eine Verzichtshandlung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist, ist entscheidend, ob dieser Schritt betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvoll gewesen ist. Die Aussicht auf eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte