In der Verwaltungspraxis wird eine entsprechende Fiktion als hypothetisches Vermögen oder als hypothetisches Einkommen bezeichnet. Mit der Anrechnung von hypothetischen Einnahmen kann verhindert werden, dass die Allgemeinheit (die die Ergänzungsleistung über die Steuern finanziert) einen Bedarf decken muss, der nur deshalb entstanden ist, weil der EL-Ansprecher oder der EL- Bezüger auf einen Vermögenswert oder auf eine Einnahme verzichtet hat, mit dem beziehungsweise mit der er diesen Bedarf aus eigenen Mitteln hätte decken können. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG will also einen EL-spezifisch betrachtet rechtsmissbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen verhindern.