Bei der Anspruchsberechnung sind auch Einnahmen und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Das bedeutet, dass real nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte oder real nicht (mehr) erzielte Einnahmen so angerechnet werden, als wären sie (noch) vorhanden beziehungsweise als würden sie (noch) erzielt. Statt auf den tatsächlichen Sachverhalt (nicht vorhandenes Vermögen oder nicht erzielte Einnahme) wird also auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt, denn es wird fingiert, der fragliche Vermögenswert sei (noch) vorhanden respektive die fragliche Einnahme werde (noch) erzielt.