er ist unangefochten formell rechtskräftig geworden (womit das früher gestellte Erlassgesuch nun durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln sein dürfte). Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich also auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der „erstmaligen“ Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 und auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten. Obwohl diese beiden Entscheide wegen der bereits im Einspracheverfahren erfolgten Vereinigung in einem einzigen Urteil zu eröffnen sein werden, bewahren sie weiterhin ihre Unabhängigkeit.