Die Beschwerde enthält aber keine Ausführungen, die als eine Nichteinverständniserklärung in Bezug auf die am 29. April 2016 verfügte revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. März 2016 (samt Rückforderung) interpretiert werden könnte. Der entsprechende Entscheid im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 gehört folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens; er ist unangefochten formell rechtskräftig geworden (womit das früher gestellte Erlassgesuch nun durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln sein dürfte).