Krankheits- und Behinderungskosten (Verfügung vom 16. September 2016) gewendet. Deshalb ist die Beschwerde weit zu interpretieren, das heisst es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Abweisung ihres Begehrens um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gewendet hat. Auch dieser Entscheid ist folglich angefochten. Die Beschwerde enthält aber keine Ausführungen, die als eine Nichteinverständniserklärung in Bezug auf die am 29. April 2016 verfügte revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. März 2016 (samt Rückforderung) interpretiert werden könnte.