Entweder will die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt haben oder sie will entsprechende Krankheits- und Behinderungskosten vergütet erhalten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin alle drei Entscheide in einen einzigen Einspracheentscheid „verpackt“ und dadurch die separate Anfechtbarkeit dieser drei Entscheide etwas „verschleiert“ hat, wäre es wohl überspitzt formalistisch, wenn nun der Beschwerdeführerin vorgeworfen würde, sie habe sich nicht explizit genug gegen die Abweisung ihres Begehrens um die Vergütung der Kinderbetreuungskosten als