Beschwerdeführerin effektiv angefochten hat. Hauptsächlich richtet sich die Beschwerde vom 31. März 2017 gegen die Höhe der mit der Verfügung vom 2. August 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 zugesprochenen Ergänzungsleistung. Der entsprechende Entscheid ist also offenkundig angefochten worden. Der Beschwerdeschrift lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der Kinderbetreuung vergütet haben will. Das kann auf zwei Arten interpretiert werden: Entweder will die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt haben oder sie will entsprechende Krankheits- und Behinderungskosten vergütet erhalten.