Daraus folgt, dass jeder dieser drei Entscheide separat anfechtbar gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur entweder keinen oder aber alle drei Entscheide, sondern auch bloss einen oder zwei der drei Entscheide anfechten können. 1.2 Für die Bestimmung des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens muss folglich mittels einer Interpretation der Beschwerdeschrift vom 31. März 2017 geprüft werden, welche Entscheide im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte