der Ergänzungsleistung per 1. März 2016, Zusprache einer Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2016, Abweisung eines Begehrens um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) dadurch zu einem einzigen Gegenstand „verschmolzen“ wären, denn für eine solche „Verschmelzung“ von verschiedenen Verfahrensgegenständen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die drei Verfahrensgegenstände sind also voneinander unabhängig geblieben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2017 bei genauer Betrachtung drei Entscheide enthält. Daraus folgt, dass jeder dieser drei Entscheide separat anfechtbar gewesen ist.