Das entsprechende Einspracheverfahren hat folglich die Frage zum Inhalt gehabt, ob die Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten seien. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die drei Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2. August 2016 und vom 16. September 2016 drei verschiedene Gegenstände betroffen haben, weshalb die Beschwerdegegnerin an sich drei Einspracheentscheide hätte erlassen müssen. Sie hat die drei Einspracheverfahren aber vereinigt und nur einen Einspracheentscheid erlassen, mit dem sie alle drei Einsprachen abgewiesen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die drei Verfahrensgegenstände (revisionsweise Aufhebung