Das nach der Erhebung der Einsprache vom 23. August 2016 gegen diese Verfügung eröffnete Einspracheverfahren hat also eine „erstmalige“ Zusprache einer Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016 zum Gegenstand gehabt. Mit einer Verfügung vom 16. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 eine Einsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat folglich die Frage zum Inhalt gehabt, ob die Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten seien.